Sehr geehrter Ratsuchender,
zu Ihrer Frage kann ich folgendes mitteilen.
Was man von ihnen verlangen kann, hängt vom Inhalt dessen ihnen abgeschlossenen Vertrages an.
Bei Gasversorgern gelten hinsichtlich eines Vertragsschlusses (genau über Strom- und Wasserversorgungsunternehmen) einige Besonderheiten.
§ 2 AVBGasV bestimmt hierzu:
(1) Der Versorgungsvertrag soll schriftlich abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat das Gasversorgungsunternehmen den Vertragsabschluß dem Kunden unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Wird die Bestätigung mit automatischen Einrichtungen ausgefertigt, bedarf es keiner Unterschrift. Im Vertrag oder in der Vertragsbestätigung ist auf die allgemeinen Bedingungen hinzuweisen.
(2) Kommt der Versorgungsvertrag dadurch zustande, daß Gas aus dem Verteilungsnetz des Gasversorgungsunternehmens entnommen wird, so ist der Kunde verpflichtet, dies dem Unternehmen unverzüglich mitzuteilen.
(3) Das Gasversorgungsunternehmen ist verpflichtet, jedem Neukunden bei Vertragsabschluß sowie den übrigen Kunden auf Verlangen die allgemeinen Bedingungen kostenlos auszuhändigen.
Wie sie dem Text entnehmen können, lässt sich in Ihrem Fall aus diesem keine Verpflichtung zur Tragung der Pauschale“ ableiten.
Zwar lässt das Gesetz zu, dass der Vertrag auch mündlich abgeschlossen werden kann. Dies dürfte jedoch nicht entbehrlich machen, dass bei Vertragsabschluss hinrichend bestimmt auf die Geltung des nunmehr berechneten Tarifs hingewiesen wird.
Weiter wird in Abs. 2 bestimmt, dass der Vertrag auch durch Abnahme von Gas zu Stande kommen kann. Dies beruht darauf, dass der Kunde, wenn er eine Leistung in Anspruch nimmt, die generell nur entgeltlich erhältlich ist, mit der Nutzung der Versorgungsleistung davon ausgeht, dies auch bezahlen zu müssen. In diesem Fall gelten aber auch die allgemeinen Vertragsbedingungen des Versorgung selbst wenn der Nutzer von diesen zum betreffenden Zeitpunkt keine Kenntnis hat.
Gleichwohl kann dieser Umstand meines Erachtens nicht zu einer Berechtigung der Abrechnung über den Pauschalpreis führen. Auch wenn es bei Versorgungsträgern grundsätzlich möglich ist Vertragsbedingungen ohne Kenntnis des Kunden einzubeziehenden, kann dies sicher nicht für den Fall gelten, in welchem der Betreffende gar keine Versorgungsleistungen abnimmt. In diesem Fall rechnet der Kunde nämlich nicht damit, mit Gaskosten belastetet werden.
Der kleingedruckte Text lässt meines Erachtens für den Empfänger nicht den Schluss zu, dass der „Jahresgrundpreis“ auch dann bezahlt werden soll, wenn überhaupt kein Gas abgenommen werden soll, zumal dieser auch im Zusammenhang mit der bei Ihnen nicht erfolgenden Verbrauchsabrechnung genannt ist.
Aus obigen Ausführungen ist ersichtlich, das im Streitfall zwar keine absolute Sicherheit aber gute Chancen bestehen, sich erfolgreich gegen eine eventuelle Klage zu wehren.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Falsch Brorsen
Rechtsanwalt