Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn in dem rechtskräftigen Urteil steht, dass der Betrag vom Brutto abzusetzen ist, dann ist die Abrechnung vom Arbeitgeber so vorzunehmen.
Grundsätzlich stellt es sich so dar, dass vom Netto nur der Betrag abzogen werden darf, den Sie von der Arbeitsagentur ausgezahlt bekommen haben, also das Netto-ALG I, wenn weitere Abzüge vorgenommen werden, dann müssen diese auch grundsätzlich vom Brutto vorgenommen werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)
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