Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Hinsichtlich des Sohnes und des Hauses müssen Sie sich keine Gedanken machen. Eine Pfändung setzt einen Titel voraus, den wird der Handwerker nicht bekommen. Sie sind Vertragspartnerin, und somit kann er sich nur an Sie halten.
Sind Gegenstände unter Eigentumsvorbehalt geliefert, können diese bei Nichtzahlung herausverlangt werden. Eingebaute Gegenstände gelten aber als fest verbunden und dürfen, da eingebracht, nicht mehr weggenommen werden.
Hinsichtlich der Drittanbietersperre heißt es im Gesetz:
"Der Teilnehmer kann von dem Anbieter öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste und von dem Anbieter des Anschlusses an das öffentliche Mobilfunknetz verlangen, dass die Identifizierung seines Mobilfunkanschlusses zur Inanspruchnahme und Abrechnung einer neben der Verbindung erbrachten Leistung unentgeltlich netzseitig gesperrt wird."
Danach ist die Identifizierung zu unterbinden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen