Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Die von Ihnen zitierten Urteile betreffen allesamt Fälle, in denen die Schäden am Fußbodenbelag auf normalem Verschleiß oder der üblichen Abnutzung beruhen.
Die unausweichlichen Verschlechterungen bei normaler Nutzung gehen nicht zu Lasten des Mieters (dies betrifft vor allem Laufstraßen, die sich je nach der Qualität der Versiegelung von Holzböden in unterschiedlicher Schnelligkeit einstellen). Hierzu gehören auch Druckstellen von Möbelstücken, selbst wenn Sie unschön sichtbar sind. Geringe Schäden des Fußbodenbelags bleiben außer Betracht (z. B. kaum sichtbare Kratzer am Parkett oder völlig unauffällige Flecken).
Sofern die Grenzen dieses vertragsgemäßen Gebrauchs überschritten sind oder der Mieter durch Verletzung seiner Obhutspflicht die Mietsache beschädigt oder sonst verschlechtert hat, steht dem Vermieter in der Regel ein Schadensersatzanspruch aus Vertragsverletzung zu. Hierbei kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalles an.
In Ihrem Fall könnte man zunächst argumentieren, dass das Aufstellen eines Schreibtischstuhls dem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache zu Wohn- und Arbeitszwecken entsprochen hat. Schließlich hat jeder von uns einen Schreibtischstuhl in seiner Wohnung stehen. Demnach wäre eine unvermeidbare Abnutzung vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache umfasst. Es erscheint durchaus nicht ungewöhnlich, dass der Dielenboden im Bereich des Schreibtischs stärker abgenutzt wird als in anderen Bereichen, weil man dort eben mehr herumrollt.
Wie sie selbst jedoch einräumen, haben Sie vergessen, eine Unterlage zu benutzen. Soweit Ihr Stuhl besonders harte Rollen hat und das Schadensrisiko deshalb besonders groß war, könnte man ebenfalls argumentieren, dass sie zu erhöhter Rücksichtnahme verpflichtet waren.
Letztendlich wäre diese Frage in einem Prozess reine Tatfrage. Wie ein Richter dort entscheiden würde, kann ich nicht beurteilen.
Unabhängig davon enthalten die meisten Formularmietverträge eine Klausel, nach der Schönheitsreparaturen, die vor Ablauf der vertraglich festgelegten Fälligkeit erfolgen (z. B. weil der Mieter vor Ablauf der Fälligkeitsfristen auszieht), lediglich anteilig zur Mietdauer bezahlt werden müssen. Daher wären von Ihnen (unterstellt, die Abnutzungserscheinungen fielen unter den Begriff „Schönheitsreparaturen“) lediglich die anteiligen Kosten zu erstatten. Diese anteiligen Kosten werden ermittelt, indem man die Dauer der vertraglich festgelegten Fälligkeitsfristen durch die Dauer der Mietmonate teilt und das sich hieraus ergebende Verhältnis auf die Kosten einer fachmännisch ausgeführten Schönheitsreparatur umgerechnet (Beispiel: Fälligkeitsfrist drei Jahre, Mietdauer ein Jahr, dann haben sie 1/3 der Kosten zu tragen).
Aber auch bei einem Schadensersatzanspruch könnte Ihr Vermieter nicht den Neupreis eines Fußbodens verlangen, da der alte Fußboden bereits 10 Jahre alt war und sich der Vermieter insoweit einen Vorteil „alt für neu“ anrechnen lassen muss.
Mein Vorschlag: weisen Sie den Vermieter auf die Ihnen günstigen vorstehenden Ausführungen hin und bieten Sie dem Vermieter eine Summe „x“ an und lassen Sie sich schriftlich bestätigen, dass damit alle Ansprüche des Vermieters auf Durchführung von Schönheitsreparaturen abgegolten sind.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern.
Gerne bin ich auch bereit, diese Aufgabe für Sie zu übernehmen. Sie können mich gerne für eine weitere Beauftragung kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen