Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Die Wohnung muß zum Ende der Mietzeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist mit Beendigung des Mietverhältnisses fällig. Daher muß der Vermieter Ihre Wohnung erst am 31.7.08 abnehmen.
Die evtl. erforderlichen (Schöneheits-)Reparaturen sind von Ihnen bereits im Vorwege zu leisten, da Sie verpflichtet sind, die Wohnung am 31.7.08 im vertragsgemäßen Zustand zurückzugeben. Wenn der Vermieter mit dem Zustand der Wohnung nicht einverstanden ist, gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder nutzt der Vermieter (Teile) Ihre(r) Kaution, um damit die Wohnung in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen. Oder er räumt Ihnen eine Nachfrist zur Renovierung in Eigenleistung an. Im zweiten Fall kann es Ihnen jedoch passieren, daß er Ihnen für die Nutzung über den 31.7.08 hinaus ein Nutzungsentgelt entsprechend der bisherigen Miete anteilig für den genutzten Zeitraum in Rechnung stellt.
Der Vermieter ist verpflichtet, die Wohnung abzunehmen, wenn sie sich in einem vertragsgemäßen Zustand befindet.
Es empfiehlt sich, hinsichtlich der genauen Terminabsprache für die Übergabe noch einmal bei dem Vermieter nachzufragen. Wenn Sie sich nicht genau absprechen, wird es zu einer Übergabe am 31.7.08 kommen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -
Rückfrage vom Fragesteller
21.07.2008 | 09:52
Sehr geehrte Frau Richter,
vielen Dank für Ihre schnelle und informative Antwort.
Wir werden uns darauf einstellen.
Das Mietverhältnis dauerte knapp über ein Jahr. Das Verhältnis mit unserem Vermieter war schlecht.
Da sich alles in einem sehr guten Zustand befindet, haben wir nur die Löcher in Decken und Wänden geschlossen und nicht gestrichen. Alles (Decken, Wände und Boden) befinden sich in einem guten aber bewohnten Zustand.
Kann uns hier der Vermieter zum steichen zwingen bzw. Kaution einbehalten?
Wie läuft es bei Uneinigkeiten? Sachverständiger etc.?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
21.07.2008 | 10:00
Sehr geehrter Fragesteller,
der Umfang Ihrer Verpflichtungen ergibt sich in erster Linie aus Ihrem Mietvertrag. Dabei ist inisbesondere zu prüfen, ob Sie eine zulässige Klausel zu Schönheitsreparaturen haben (starre Fristen sind unwirksam). Wenn die Klausel unwirksam ist, kann der Vermieter keine Kaution einbehalten, weil Sie in diesem Fall zu keinen Schöneheitsreparaturen verpflichtet sid.
Ich empfehle Ihnen, den Zustand der Wohnung mit Fotos zu dokumentieren und ggf. Zeugen die Wohnung zu zeigen, damit Sie für den Fall von Streitigkeiten eine gute Beweislage schaffen. Bei Uneinigkeiten entscheidet letztendlich das Gericht auf Basis der vorliegenden Informationen (insbes. Mietvertrag) und Beweismittel (z.B. Fotos). Ein Gerichtsverfahren kann sich dabei z.B. ergeben, wenn der Vermieter die Kaution einbehält und Sie auf Herausgabe klagen müssen. Dann würde das Gericht darüber entscheiden, ob der Vermieter die Kaution einbehalten durfte.
Mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -