Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zwar kann bei einem termingebundenen Seminar das Widerrufsrecht gemäß § 312g Absatz 2 Nr.9 BGB
ausgeschlossen sein. Hierüber hätte Sie der Anbieter aber vor Abgabe Ihrer Willenserklärung in Textform informieren müssen, Artikel 246a
§ 4 EGBGB (vgl. BGH, Az. III ZR 368/13
).
Nach Ihrer Schilderung wurden Sie aber vor Ihrer Zusage nicht über Ihr Widerrufsrecht oder dessen Ausschluss informiert. Deshalb konnten Sie den Vertrag auch noch widerrufen bzw. können Sie im Streitfalle hilfsweise Ihren Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung der gesetzlichen Informationspflichten gegen die Forderung der Teilnahmegebühr aufrechnen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen