Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Eine Abmahnung liegt dann vor, wenn der Arbeitgeber ein bestimmtes Verhalten des Arbeitnehmers als vertragswidrig rügt und gleichzeitig damit zum Ausdruck bringt, dass im Wiederholungsfalle durch das Verhalten der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist.
Da der Arbeitnehmer durch die Abmahnung auf der einen Seite gewarnt werden soll, ihm aber auf der anderen Seite auch die Möglichkeit eingeräumt werden soll, sein Verhalten zu ändern, muss sie eindeutig und bestimmt den vermeintlichen Pflichtverstoss des Arbeitnehmers bezeichnen.
Enthält eine Abmahnung mehrere Vorwürfe und ist nur einer davon nicht ausreichend begründet, so ist die Abmahnung in Gänze unwirksam.
Gleiches gilt natürlich, wenn die Vorwürfe nicht zutreffend sind. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte.
Nicht erforderlich ist nach der Rechtssprechung allerdings, dass der Arbeitnehmer vor Ausspruch der Abmahnung zu den Vorwürfen angehört werden muss. Aus § 82 BetrVG
lässt sich keine entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers ableiten.
Auf Ihren Fall übertragen bedeutet dies, dass sich Ihr Frau keinesfalls auf eine Gegendarstellung in der Personalakte beschränken, sondern die komplette Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen und dies notfalls auch gerichtlich durchsetzen sollte.
Zwar gibt es keinen Automatismus dahingehend, dass nach 2 Abmahnungen eine Kündigung immer gerechtfertigt ist, da auch dann die Kündigungsgründe inhaltlich zutreffend sein müssen, doch sollten unberechtigte Abmahnungen grundsätzlich nie akzeptiert werden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntagabend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 11.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Sehr geehrter Herr Anwalt,
vielen Dank für die schnelle Antwort auf unsere Frage.
Könnten Sie uns dennoch konkret mitteilen, wie wir nun vorzugehen haben - das geht unseres Erachtens nicht eindeutig aus der Antwort hervor.
Ist es überhaupt notwendig eine Gegendarstellung zu verfassen oder kann ich direkt durch ein Schreiben an den Anwalt der Chefin eine Löschung der Abmahnung wegen Unrichtigkeit verlangen?
Ist es Ihnen möglich uns mitzuteilen, welche Punkte in diesem Fall in die Gegendarstellung hineingehören?
Wo liegt denn die Beweislast zu den Anschuldigungen der Chefin? Meine Frau kann das ja im Prinzip nicht nachweisen, da sie ja nichts derartiges getan hat (wenn es dann zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen sollte).
Vielen Dank!!!
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne darf ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
1.
Sie sollten die Gegenseite durch ein Schreiben an den Anwalt dazu auffordern, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen, da sich der Sachverhalt nicht so wie in der Abmahnung geschildert ereignet hat.
Die Abfassung einer Gegendarstellung ist in diesem Fall nicht notwendig.
2.
Die Beweislast für die Anschuldigungen obliegt im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung dem Arbeitgeber.
Mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt