Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Grundgesetzlich ist die Abmahnung formfrei und in ihrem Ausspruch zeitlich nicht begrenzt.
Allerdings können tarifvertraglich anderer Regelungen getroffen sein. Dies gilt auch für meine weitere Ausführungen und mangels genauer Kenntnis kann ich zu eventuellen Spezialregeln keine Stellung nehmen beziehe mich auf die gesetzlichen Bestimmungen.
Das Schreiben erfüllt arbeitsrechtlich die Anforderungen an eine Abmahnung. Auch dürfte im Gespräch mit dem Produktionsleiter eine hinreichende Anhörung zu sehen sein.
Das Recht aus einer Abmahnung kann verwirken, wenn sich der Mitarbeiter nach einer Abmahnung längere Zeit vertragstreu verhält und der Arbeitnehmer sich deshalb auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses eingerichtet hat. Dann keine eine Kündigung nicht mehr auf diese Abmahnung gestützt werde. Das Zeitmoment hängt von Art und Schwere der abgemahnten Vertragsverstöße ab (BAG DB 57, 311
). Auch hier besteht keine Regelfrist (BAG 87, 1303). (vergl. insgesamt Küttner, Personalbuch, RN 33 zu Abmahnung)
Die Abmahnung ist zunächst als solche in der Welt. Als Gegenrecht steht Ihnen frei, eine Gegendarstellung zur Personalakte zu reichen. Ich rate auf jeden Fall, von diesem Recht gebrauch zu machen.
Sie können auch die Beseitigung und Rücknahme einer ungerechtfertigten Abmahnung verlangen (BAG 88, 1702). Befindet sie sich in der Personalakte, ist sie daraus zu entfernen. Sie verliert damit ihre Wirkung (BAG DB 93, 1677
).
diesen Anspruch könnten sie vor dem Arbeitsgericht einklagen. Hierzu ist im allgemeinen jedoch nicht raten, da die Berechtigung der Abmahnung im Falle des Ausspruches einer Kündigung ohnehin zu prüfen wäre. Der Arbeitgeber hätte dann im Kündigungsschutzprozess sowohl die Berechtigung zur Abmahnung als auch den neuerlichen, gleichnamigen Kündigungsgrund zu beweisen. Denn die Darlegungs- und Beweislast zur Rechtfertigung der Abmahnung trifft im arbeitsgerichtlichen Prozeß den Arbeitgeber (BAG DB 87, 1495
).
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, eine Kündigung dann aus sprechen, wenn ein weiteres Fehlverhalten wohl die, dass von der Abmahnung umfasst und gleichförmig ist
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Ausdrücklich weise ich darauf hin, dass zur genauen Ermittlung des Sachverhaltes, insbesondere im Hinblick auf tarifvertragliche Regeln eine weitere anwaltliche Überprüfung notwendig sein dürfte. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 07.04.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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07.04.2006
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10:41
Antwort
vonRechtsanwalt Stefan Steininger
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