Sehr geehrter Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzten kann, sondern ausschließlich den Zweck hat, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Nun zu Ihrer Frage, welche ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen (§ 5 Absatz 1 EFZG
). Eine Folgebescheinigung hat der Arbeitnehmer vorzulegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Erstbescheinigung angegeben andauert (§ 5 Absatz 1 S. 4 EFZG
). Hinsichtlich Inhalts und Beweiswertes gilt für die Folgebescheinigung das Gleiche wie für die Erstbescheinigung.
Die Anzeige der Arbeitsunfähigkeit kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Die Mitteilung ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Arbeitnehmer sicher davon ausgehen kann, dass dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und das Ausmaß der Erkrankung bekannt sind.
Vorliegend war Ihrem Arbeitgeber das Ausmaß Ihrer Erkrankung nicht bekannt. So bestand z.B. nur der Verdacht, dass Ihr Bein gebrochen war.
Die Anzeige hat „unverzüglich“, d.h. „ohne schuldhaftes Zögern“ zu erfolgen (vgl. BAG DB 1990, 790
). Der Arbeitnehmer hat im Normalfall dafür Sorge zu tragen, dass der Arbeitgeber bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit während der ersten üblichen Betriebsstunden informiert wird. Eine schriftliche Anzeige, die erst am nächsten Tag mit der Post beim Arbeitgeber eingeht, wird im Regelfall nicht als unverzügliche Benachrichtigung anzusehen sein (BAG DB 1990, 790
).
Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber bzw. die bei dem Arbeitgeber zuständige Stelle, etwa die Personalabteilung, über die Arbeitsunfähigkeit zu informieren. Nicht ausreichend ist die Mitteilung an Arbeitskollegen, die Telefonzentrale oder den Pförtner, es sei denn, in dem Betrieb ist es üblich, die Mitteilung in dieser Form zu machen.
Vorliegend waren Sie in der Lage, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung noch am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit weiterzuleiten, so dass sie bei Aufgabe zur Post in der Regel zeitnah beim Arbeitgeber eintreffen sollte. Da sie hier später als zeitnah zugegangen ist, haben Sie im Streitfall dem Arbeitgeber darzulegen, warum der Zugang nicht früher erfolgen konnte.
Die Verletzung der Anzeigepflicht kann eine Abmahnung und im Wiederholungsfalle eine ordentliche oder sogar eine außerordentliche Kündigung begründen (BAG DB 1986, 2443
).
Im Ergebnis wird die erfolgte Abmahnung wohl als gerechtfertigt anzusehen sein, da Ihnen diesbezüglich eine andere Beweisführung nur schwer gelingen wird.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen diesbezüglich nichts anderes mitteilen kann, aber dies ist eine ehrliche Beuteilung Ihres Falles. Ich hoffe, dass ich Ihnen trotzdem weiter geholfen habe und stehe Ihnen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
André Neumann
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 11.07.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Sehr geehrter Herr Neumann,
vielen Dank für die schnelle Beantwortung der Frage.
Laut Aussage meines Arztes kann man von einem Ermüdungsbruch ausgehen. Die Symptome sprechen dafür und ein Röntgen kann auf Grund einer bestehenden Schwangerschaft nicht durchgeführt werden.
Ich habe also die Diagnose "Ermüdungsbruch" an die Firma gemeldet, nicht nur den Verdacht, da auf der AU-Bescheinigung auch die Diagnose stand und nicht nur "Verdacht auf".
Somit war klar, das ich nicht nach 2 Wochen wieder arbeiten kommen kann. Zumal die Firma 40 km von meinem Wohnort entfernt ist und ich nicht Auto fahren kann.
Generell ist es in der Firma nicht grundsätzlich üblich, sich beim Chef selber krank zu melden. Einige melden sich lediglich bei Kolegen krank und das war bisher kein Problem.
Ändert das etwas an Ihrer Beurteilung?
Und sollte ich in Zukunft die Krankmeldung auch per Einschreiben schicken?
Herzlichen Dank!
Christiane E.
Sehr geehrter Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihnen die Nachfrage wie folgt:
Bezüglich der Entbehrlichkeit einer Arbeitsunfähigkeitsanzeige gelten sehr restriktive Voraussetzungen. Der Fall betraf vorliegend einen Arbeitsunfall.
Ihr „Ermüdungsbruch“ führt leider nicht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes. Auch hier konnte Ihr Arbeitgeber nicht sicher davon ausgehen, wie das konkrete Ausmaß Ihrer Erkrankung ist. So hätten Sie, wenn auch theoretisch, z.B. zur Arbeit gefahren werden können. Ferner könnten die Schmerzen auch nachgelassen haben, sodass ein eingeschränktes Arbeiten eventuell möglich gewesen wäre.
Auch wenn Sie es beweisen können, dass Sie sich krank gemeldet haben, reicht dies allein nicht aus. Der Arbeitnehmer muss zudem seine Arbeitsunfähigkeit nachweisen (§ 5 Absatz 1 S. 2
und 3 EFZG). Verletzt der Arbeitnehmer seine Nachweispflicht, so drohen ihm grundsätzlich dieselben Folgen wie bei der Verletzung der Anzeigepflicht.
Ihr verspäteter Brief stellt wohl solch eine Nachweispflichtverletzung dar.
Meine Beurteilung ändert sich somit nicht.
Sie sollten in Zukunft Ihrem Arbeitgeber die Krankmeldung und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit Einschreiben per Rückschein zu senden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt André Neumann