Sehr geehrter Herr Ratsuchender,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage im Rahmen einer ERSTberatung zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Die Beantwortung der Frage richtet sich nach §§ 263
, 264 ZPO
. Die Antwort hängt somit davon ab, ob auch im Prozess eine Änderung der rechtlichen Begründung möglich wäre. Die Änderung der rechtlichen Ausführungen sind nach § 264 ZPO
zwar erlaubt, jedoch könnte es sich nach § 263 ZPO
um eine Klageänderung handeln. Dies ist im gewerblichen Rechtsschutz nicht erlaubt. So ist das Einführen von weiteren Verletzungshandlungen im Markenprozess nicht erlaubt (BGHZ 166, 253
, BGH GRUR 2006, 429m BGHReport 2006, 741
/43, Teplitzky WRP 2007, 1ff). Dies ist mit Ihrem Fall absolut vergleichbar.
Grundsätzlich ist das Auswechseln oder Nachschieben von Gründen auch schon in anderen Bereichen als nicht zulässig erachtet worden, so z.B. bei der Vollstreckungsabwehrklage, (BGH NJW 67, 107
; BGH NJW 66, 1362
).
Bei der Prüfung der negativen Feststellungsklage darf somit nur die Abmahnung und damit auch die rechtliche Begründung der Abmahnung in Betracht kommen.
Daneben ist es fraglich, ob das Informationsinteresse der Allgemeinheit dem Resozialisierungsintersse des Verurteilten vorgeht und nicht, selbst wenn die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Verfahren mitgeprüft wird, die negative Feststellungsklage auch dann durchgeht. Ich verweise insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Lebach I (BVerfG NJW 1973, 1226
) und Lebach II (BVerfG NJW 2000, 1859
). Denn ein Straftäter hat keinen grundsätzlichen Anspruch darauf mit seiner Tat nicht mehr konfrontiert zu werden.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 08.05.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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