Sehr geehrter Ratsuchender,
1.Wie Sie bereits richtig festgestellt haben, gibt es derzeit noch keine abschließende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der Frage, ob die Textform eines eBay Shops durch die Darstellung im Internet gewahrt ist.
2.Mit Urteil v. 28.11.2006 (6 O 70/06
) hat das Landgericht Paderborn entschieden, dass bei Fernabsatzverträgen über die Internetverkaufsplattform eBay die Textform i.S.v. § 126b BGB
gewahrt ist, wenn die notwendigen Informationen für den Verbraucher im Rahmen des Angebots zur Verfügung gestellt werden und der Verbraucher die Möglichkeit hat, sie zu speichern und auszudrucken. Somit besteht nach diesem Urteil die Möglichkeit, Wertersatz wegen Ingebrauchnahme der Ware zu verlangen, und die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen. Das vollständige Urteil können Sie auf unsere Internetseite abrufen, http://www.anwaeltin-heussen.de/Articles/LGPaderbornwiderrufsbeleh.html
3.Dieses Urteil ist lediglich ein Anhaltspunkt, dass sich die Ansicht bezüglich der Textform und der damit verbundenen Widerrufsfrist verändert. Ob das in Ihrem Fall angesprochene Gericht ebenfalls so entscheidet, kann nicht vorab prognostiziert werden. Jedoch gibt es mit diesem Urteil eine zumindest aussichtsreiche Argumentationsebene.
4.Die Tatsache, dass die GmbH bereits mehrfach Abmahnungen ausgesprochen hat, reicht noch nicht für den begründeten Tatbestand der ungerechtfertigten Massenabmahnungen aus. Dafür ist erforderlich, dass die GmbH einzig finanzielle Interessen verfolgt.
5.Sie müssen sich also überlegen, ob Sie gegen die Abmahnung vorgehen wollen mit dem Argument, dass die Widerrufsbelehrung rechtmäßig war. In diesem Fall müssen Sie sich bewußt sein, dass Sie im Verfahren auch unterliegen können – trotz Urteil des LG Paderborn- und dann die Kosten für das Verfahren tragen müssen.
Gerne vertreten wir Sie in dieser Angelegenheit. Um Ihre Erfolgschancen prüfen zu können, müsste Sie die Abmahnung per Fax schicken.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München
Tel: (089) 89 33 73 11 / (089) 45 75 89 50
info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Diese Antwort ist vom 03.02.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Nina Marx
Heinrich-Brüne-Weg 4
82234 Weßling
Tel: 08153 8875319
Web: http://www.anwaeltin-heussen.de
E-Mail:
Noch eine ergänzende Frage: Darf denn eine GmbH einfach Abmahnungen versenden - ohne Anwalt?
Ansonsten würden wir die Erfolgschancen gern prüfen lassen, inkl. der zu erwartenden Kosten, wenn wir verlieren sollten. (Ihre Fax-Nummer?)
Wir müssen wir uns jetzt verhalten?
Die GmbH darf selbst die Abmahnung aussprechen, sofern Sie mit Ihrem Shop im Wettbewerb steht.
Es ist sehr wichtig, dass die Fristen gewahrt werden. Sollte die Frist bereits abgelaufen sein, müssten Sie die Gegenseite aus Kulanz um Fristverlängerung bitten. Ist die Frist noch nicht abgelaufen, können wir für Sie die Unterlassungserklärung prüfen, was allerdings für die hier angebotenen EUR 30,00 nicht möglich ist. Sollten Sie sich dann für die Gegenwehr entscheiden, werden wir entsprechendes der Gegenseite schriftlich mitteilen.
Bitte geben Sie uns spätestens am Montag Bescheid, ob wir die Prüfung für Sie vornehmen sollen, damit wir Sie in die Zeitplanung integrieren können. Wenn Sie die Unterlassungserklärung heute faxen, gilt folgende Nr. (089) 89530208. Faxen Sie sie am Montag, nutzen Sie bitte diese Nr. (089) 45758951.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin