Sehr geehrter Fragesteller,
in der Tat dürfte die Abmahnung etwas übertrieben sein. Allerdings könnte Sie auch gerechtfertigt sein.
Die Frage stellt sich zunächst, ob die Information des Asthmaanfalls hier unter die arbeitsvertragliche Schweigepflicht fällt, da es sich hier um eine Erkrankung einer Kollegin gehandelt hat. Insofern ist weiter zu fragen, ob hier betriebliche Belange berührt sind oder ob es sich hier lediglich um Belange der Mitarbeiterin handelt. Dann könnte möglicherweise nur die Kollegin hier einen Unterlassungsanspruch besitzen, jedoch nicht der Betrieb einen Abmahnungsanspruch gegenüber Ihrer Freundin.
Schließlich muss auch gefragt werden, ob es sich hier um ein entsprechendes Betriebsgeheimnis handelt und die entsprechende Weitergabe der Information möglicherweise auch ganz allgemein üblich gewesen ist, dass man über ein Krankheitsbild einer Kollegin sich mit Dritten unterhält, es also verkehrsüblich ist, zu sagen, der und der hat eine Erkältung und kann daher nicht arbeiten.
Auf Letzteres würde ich hier zunächst plädieren.
Grundsätzlich könnte die Erkrankung einer Kollegin von der Schweigepflicht erfasst sein, da diese auch in den betrieblichen Ablauf hineinfällt, Datenschutz und Schutz der ärztlichen Schweigepflicht. Wenn die Kollegin dies aber jedoch frei heraus selbst erzählt hat, dürften zumindest der Datenschutz und auch die ärztliche Schweigepflicht aufgehoben sein. Sodann fragt sich, welchen Zusammenhang dies mit den betrieblichen Ablauf und den arbeitsvertraglichen Pflichten hätte. Hier dürfte sich zunächst kein Zusammenhang ergeben, insbesondere auch weil die Information zwar weiter an einen Dritten gelangt ist, hier aber keine Schädigung des Betriebs in irgendeiner Hinsicht vorgenommen worden ist.
Die zentrale Frage, Daten über Erkrankungen von Mitarbeitern weiterzugeben, dürfte sich im Rahmen einer Abmahnung dann stellen, wenn diese Daten zum Beispiel ohne Erlaubnis erlangt worden sind oder diese Daten einen schädigenden Einfluss auf das Unternehmen haben könnten. Beides ist hier nicht der Fall.
Eine weitere Sichtweise könnte hier die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber der Kollegin als Abmahnungsgrund sehen. Da die Kollegin selbst der Freundin gegenüber selbst diese Information gegeben hat, dürfte auch dieses Kriterium entfallen.
Schließlich kommt es darauf an, in welchem Umfang eine Schweigepflicht vereinbart worden ist. Umfasst diese lediglich betriebliche Belange, die mit dem Arbeitsbereich ihrer Freundin zu tun haben, so könnte die Äußerung der Mitarbeiterin oder die Information über die Krankheit der Mitarbeiterin hier überhaupt nicht hineinfallen.
Zudem könnte eingewandt werden, dass die Information offensichtlich gewesen ist, da Sie Schreiben, dass über all bekannt gewesen ist, also auch bei weiteren Mitarbeitern und gegebenenfalls auch Dritten außerhalb des Krankenhauses, dass die auszubildende Kollegin unter einem Asthmaanfall gelitten hat.
Woher will der Arbeitgeber oder die Kollegin wissen, ob die Information an ihre Freundin durch den Arbeitgeber oder den Betrieb gelangt ist? Die Information kann sie auch durch Dritte außerhalb des Betriebes erlangt haben.
Auch dann dürfte einer Abmahnung hier nicht gerechtfertigt gewesen sein, insbesondere wegen einer möglicherweise fehlenden Schwere einer Pflichtverletzung oder dem Fehlen einer Pflichtverletzung überhaupt.
Allerdings, wenn die oben genannten Voraussetzungen nicht oder gegebenenfalls auch anders gewesen sind, könnte man dann zu einer Abmahnung kommen, wenn ihre Freundin zum Beispiel aus der Krankenakte oder andere Materialien diese Information gehabt hat und der Arbeitgeber hier durch die Abmahnung verhindern möchte, dass insbesondere interne Angelegenheiten nach außen getragen werden. Allerdings muss auch hier betrachtet werden, wie schwer diese mögliche Pflichtverletzung gewesen ist und in welchem Zusammenhang sie erfolgt ist. Meines Erachtens dürfte es hier zunächst überhaupt an der Schwere einer Pflichtverletzung fehlen, die eine Abmahnung berechtigt.
Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass Sie gegenüber der Kollegin nicht explizit mitgeteilt haben, dass sie einem Asthmaanfall gehabt hätte. Sie haben hier nur mitgeteilt, dass möglicherweise ihre Freundin einen Asthmaanfall gehabt hätte oder haben könnte. Zwar mag hieraus eine Tendenz einer Information herauszulesen sein, dies müsste jedoch im Zweifel der Arbeitgeber nachweisen.
Die Abmahnung verliert mit dem Ablauf einer gewissen Zeitspanne ihre Wirkung, so dass man spätestens nach 2 Jahren sagen kann, dass hier eine mögliche Kündigung auf die Abmahnung nur noch schwer gestützt werden könnte. Alternativ ist die Abmahnung selbst bereits jetzt vor dem Arbeitsgericht anfechtbar. Wird eine spätere Kündigung auf die Abmahnung gestützt, kann man diese jedoch auch in einem Kündigungsschutzverfahren noch angreifen.
Wurde die Abmahnung im Rahmen eines Mobbings abgegeben und insbesondere zu diesem Zweck, ist sie unwirksam. dies, insbesondere den Vorwurf des Mobbings, müsste Ihre Freundin nachweisen.
Gerne stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung und hoffe, Ihnen zunächst ausreichende Informationen gegeben und Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben.
Diese Antwort ist vom 05.04.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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Danke für Ihre schnelle Antwort, die mir sehr geholfen hat.
Ich hätte jetzt da zu noch eine Frage ob meine Freundin dieser Abmahnung widersprechen soll bzw. kann und welche Auswirkungen der Widerspruch haben kann ?
Vielen Dank für ihre Nachfrage, die ich selbstverständlich gerne beantworte.
Der Widerspruch hat zunächst keine konkreten Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Abmahnung. Er ist wie eine Art Gegendarstellung zu behandeln und zwingt den Arbeitgeber grundsätzlich nicht, seine Abmahnung aufzuheben. Ist der Widerspruch jedoch mit einer entsprechenden Aufforderung verbunden, könnte dies zumindest den Arbeitgeber auf freiwilliger Basis dazu bewegen, die Abmahnung für nichtig zu erklären. Dies liegt jedoch sodann alleine im Willen des Arbeitgebers.
Allerdings kann der Widerspruch zumindest eine zeitnahe Reaktion ihrer Freundin auf die Abmahnung darstellen und bereits zu diesem Zeitpunkt dem Arbeitgeber zeigen, dass sie nicht mit der Abmahnung einverstanden ist.
Zwingend aufzuheben hat er die Abmahnung nur dann, wenn er hierzu im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Urteils verurteilt wird oder ihm das Gericht aufzeigt, dass eine Rücknahme der Abnahmeabmahnung sinnvoll wäre.
Gerne können Sie sich weiter an mich wenden.