Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Der Name eines Datenarchivs ist für eine Abmahnung nicht ausreichend, jedoch gleichen die Ermittlungsunternehmen, die im Vorfeld einer Abmahnung tätig werden, den Inhalt der Dateien ab. Auf der Grundlage eines solchen Abgleiches ist eine Abmahnung durchaus möglich.
Wenn die Kanzlei keine entsprechende Vollmacht für diese Software hat, kann sie auch nicht abmahnen. Jedoch müssen Sie diese fehlende Vollmacht umgehend rügen und alles unterlassen, was als implizite Anerkennung der nicht nachgewiesenen Vertretungsvollmacht angesehen werden kann.
Aus der Distanz und ohne genaue Kenntnis von der Unterlassungserklärung etc. ist es sehr schwierig, eine vollständige Reaktion zu empfehlen.
Der beste Ratschlag, den ich geben kann, lautet wie folgt:
Legen Sie die Abmahnung und alle Unterlagen einem Anwalt vor und geben Sie nach Absprache mit diesem eine Unterlassungserklärung ohne Anerkennung der Rechtspflicht und beschränkt auf das abgemahnte Werk ab und verhandeln Sie dann mit der abmahnenden Kanzlei wegen der Zahlungspflicht. Hierbei sollten Sie die genannten Argumente vorbringen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.