Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung - Einen Musiktitel öffentlich abgespielt
30.05.2020 12:25
| Preis:
28,00 € |
Beantwortet von
Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Zusammenfassung: Abmahnung
Sehr geehrter Herr (...),
hiermit zeigen wir Ihnen an, dass uns die (...) Verlags GmbH, vertreten durch deren Geschäftsführer
(...), in vorbezeichneter Angelegenheit mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat.
Eine auf uns lautende Vollmacht ist anliegend beigefügt.
Unsere Mandantschaft hält exclusiv die Rechte einer Vielzahl von (...) Stücken inne, so auch an dem Gema-WerkNr. (...), konkret dem (...) Titel „(...)".
Sie veranstalten unter dem Titel „(...)" regelmäßig Demonstrationen.
So hatten Sie auch die am 16.05.2020 (...) für eine durchgeführte Demonstration verantwortlich
angemeldet. Anlässlich dieser Demonstration haben Sie den (...) Titel „(...)" gespielt, ohne hierzu im
Vorfeld um eine Lizenz ersucht zu haben.
Das Werk „(...)" ist urheberrechtlich geschützt, dies in Komposition und Text. Unserer Mandantschaft steht das seitens des Urhebers übertragene ausschließliche Recht zu, dieses Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben.
Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere das Vortrags-, Aufführungs und Vorführungsrecht, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, das Senderecht, das Recht der Wiedergabe durch Bild-und Tonträger, sowie das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung. Sie haben anlässlich der Demonstration unberechtigterweise den streitgegenständlichen Titel öffentlich wiedergegeben und damit eine Urheberrechtsverletzung begangen, konkret u.a. gegen
§ 15 Abs. 2 UrhG verstoßen.
Unserer Partei steht als Rechteinhaber gegenüber Ihnen als Verletzer ein Unterlassungs-und Beseitigungsanspruch, darüber hinaus grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch zu.
Wir haben Sie namens und in Vollmacht unserer Mandantschaft aufzufordern, die anliegend beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung bis spätestens zum 12. Juni 2020 Ihrerseits unterzeichnet an unsere Büroadresse zurück zu übersenden.
Sie haben es zu unterlassen, den vorgenannten (...) Titel „(...)" sowie andere Titel dieses Autors anlässlich der von Ihnen veranstalteten, bzw. angemeldeten Demonstrationen öffentlich wiederzugeben.
Wir weisen darauf hin, dass die durch die Erstverletzung indizierte Wiederholungsgefahr nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich nur durch Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beseitigt werden kann.
Des Weiteren sind Sie aus dem Gesichtspunkt der Urheberrechtsverletzung verpflichtet, unserer Mandantschaft die Kosten unserer Inanspruchnahme zu erstatten, welche wir nachstehend aufzeigen.
Rechtsanwaltsqebiihrenberechnung
Gegenstandswert: 10.000,00 €
Geschäftsgebühr
§§ 13,
14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 1,3 725,40 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme netto 745,40 €
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 141,63 €
Gesamtbetrag 887,03 €
Wir erwarten den Eingang unserer Gebühren und Auslagen ebenfalls binnen der oben gesetzten Frist. Unsere Mandantschaft ist bereit, zunächst Schadensersatzansprüche hinten anzustellen, sofern die strafbewehrte Unterlassungserklärung Ihrerseits fristgemäß abgegeben wird. Sollte dies nicht der Fall sein, werden wir die Sache ohne weitere Vorankündigung gerichtlich fortsetzen und Sie dann selbstverständlich auch zur Auskunft bezüglich der Frage des Umfangs der Nutzung des Titels im Rahmen der öffentlichen Wiedergabe auffordern, dann Schadensersatzansprüche in Lizenzanalogie geltend machen. Vermeiden Sie solche Ausweitungen.
Meine Frage:
Der Gegenstandswert erscheint vollkommen überzogen wenn nicht gar sittenwidrig. In wie weit kann ich auf Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung eingehen und gleichzeitig einen für dieses vergleichsweise angemessenen Gegenstandswert geltend machen?