Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass diese Plattform keine ausführliche und persönliche Beratung ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste summarische Einschätzung des Rechtsproblems auf der Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben und wichtiger Details kann die rechtliche Beratung anders ausfallen.
Gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Hinsichtlich Ihrer Haftung ist zunächst zu sagen, dass die Rechtsprechung bei Nutzung des Internetanschlusses durch Dritte nicht als ganz einheitlich beurteilt werden kann und stark einzelfallabhängig ist. So hat das OLG Frankfurt a. M. (CR 2008, 243
f.) am 20.12.2007 entschieden, dass beispielsweise eine Haftung des Anschlussinhabers für Familienangehörige dann nicht bestehe, wenn im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch des Anschlusses durch Dritte vorgelegen habe. Eine Überprüfungspflicht für Familienangehörige bestehe hierbei grundsätzlich nicht. Andererseits haben die Landgerichte Köln und Frankfurt im Jahre 2007 und das Landgericht Hamburg im Jahre 2006 entschieden, dass eine Haftung in solchen Fällen besteht, in denen Anschlüsse von Jugendlichen benutzt werden. Das Bereitstellen von Internetzugängen an Jugendliche schaffe bereits eine erhöhte Gefahr von Urheberrechtsverletzungen und reicher daher für eine Haftung aus.
Insgesamt ist jedoch eine Tendenz der Rechtsprechung zu konstatieren, die eine Haftung für die Nutzung durch Dritte bejaht.
Die Zurückweisung von Ansprüchen birgt daher in diesen Fällen grundsätzlich eine hohe Gefahr. Es stellt sich daher im Hinblick auf die Haftung die Frage, in welchem Verhältnis die in Ihrem Haushalt wohnenden Personen zu ihnen stehen.
Sollte also eine Haftung in Frage kommen, bestehen gegen Sie Ansprüche aus § 97
, 97 a UrhG
. Diese umfassen einerseits Ansprüche auf Schadensersatz sowie den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen, zu denen auch die Anwaltskosten zählen.
Ob Sie die Zahlung in voller Höhe leisten müssen, kann ohne entsprechende Sichtung der Abmahnung nicht seriös beurteilt werden. Oft ist es allerdings so, dass die geltend gemachten Ansprüche recht hoch angesetzt sind.
Es empfiehlt sich in solchen Fällen im Regelfall eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, um zu vermeiden, dass eine gerichtliche einstweilige Verfügung gegen Sie erlassen wird, welche mit erheblichen Kosten für Sie verbunden wäre. Die Abgabe der Unterlassungserklärung beseitigt hierbei die konkrete Gefahr einer künftigen Rechtsverletzung und führt dazu, dass die sog. Wiederholungsgefahr entfällt, so dass das Rechtsschutzinteresse der Gegenseite am Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht mehr gegeben ist. Das Kostenrisiko wird hierdurch deutlich minimiert.
Des Weiteren sind die für die Abgabe der Unterlassungserklärung gesetzten Fristen grundsätzlich recht kurz, so dass meistens schneller Handlungsbedarf besteht. Keinesfalls sollten Sie die Unterlassungserklärung selber modifizieren, da es hierbei auf juristische Feinheiten ankommt.
Gerne steht Ihnen meine Kanzlei bei der Formulierung der modifizierten Unterlassungserklärung hilfreich zur Seite, wobei der von Ihnen in diesem Forum erbrachte Einsatz angerechnet werden kann. Eine etwaige örtliche Entfernung steht dem nicht im Wege, da aufgrund moderner Kommunikationsmittel wie Fax, E-Mail und Telefon dies heute kein Problem mehr darstellt.
Ich hoffe, die Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Um diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen, möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen. Schließlich verweise ich bei Bedarf auch auf die kostenlose Nachfragefunktion und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Dipl. Jur. Jan B. Heidicker
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 12.09.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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