Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Als Filesharing bezeichnet man den Austausch von Dateien, insbesondere Musik- und Videodateien über Internet-Tauschbörsen, sogenannte Peer-to-peer Netzwerke. Ein Internetnutzer (User) stellt seine Dateien über die Tauschbörse zur freien Verfügung, ein anderer Nutzer (User) kann sie sich über diesen Weg herunterladen und umgekehrt. Die dazu erforderliche Software zum Filesharing selbst ist legal. Jeder Nutzer ist damit Anbieter und Abnehmer zugleich.
Problematisch ist in erster Linie weniger das Herunterladen (downloaden), als vielmehr das gleichzeitige Anbieten (uploaden). Damit ist ein Vervielfältigen und Verbreiten gegeben. Dies stellt den eigentlichen urheberrechtlichen Verstoß dar.
Bestimmte Unternehmen haben es sich als Rechteinhaber zur Aufgabe gemacht, die Filesharer ausfindig zu machen und entsprechend zu bestrafen. Nicht immer trifft es hier die Richtigen.
Besonders kritisch ist zu beurteilen, wie die Rechteinhaber an die Daten des (vermeintlichen) Filesharers kommen. Hier werden zunächst die IP und anhand dieser die weiteren personenbezogenen des Internetanschlusses ermittelt.
Auch ist die Beweislage für den Abmahnenden recht schwierig. In der Regel wird nicht ohne Weiteres beweisbar sein, dass der angebliche Filesharer den behaupteten Urheberrechtsverstoß auch begangen hat.
Oft verhält sich die Sachlage aber so, dass der Anschlussinhaber nicht der Filesharer ist.
Nach einer gerichtlichen Entscheidung ist der Anschlussinhaber nicht zur Verantwortung zu ziehen. Hier konnte einerseits nicht nachgewiesen werden, wer das entsprechende urhebergeschützte Material zum Herunterladen mittels einer Tauschbörse bereitgestellt hatte. Andererseits unterlag der Anschlussinhaber auch keiner generellen Überwachungspflicht für Andere. Diese Pflicht entsteht erst, wenn der Anschlussinhaber eindeutige Hinweise auf derartige Angebote in Tauschbörsen hat. (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20. Dezember 2007, Az: 11 W 58/07
).
Gegen den vermeintlichen Filesharer ergeht in der Regel eine Abmahnung. Die Abmahnung ist ein effektives und vom Gesetzgeber als zulässig vorgesehenes Mittel, um Rechtsverletzungen aus dem Urheber-, Marken-, Namen- und Wettbewerbsrecht entgegenzuwirken und eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden.
Üblicherweise wird dem Anschreiben eine Unterlassungserklärung und die Kostennote des Verfassers (in der Regel wird dies ein Rechtsanwalt sein) beigefügt. Der Adressat soll verpflichtet werden, die Unterlassungserklärung unterzeichnet zurückzusenden und die Kostennote zu begleichen.
Ganz wichtig ist hier, dass der Abgemahnte reagiert, wenn er Adressat einer solchen Abmahnung wird. Keinesfalls sollte die Abmahnung unbeachtet liegen gelassen, entsorgt oder ungeprüft unterschrieben werden.
Wird eine Abmahnung ignoriert, kann der Abmahnende umgehend eine Einstweilige Verfügung erwirken, vorausgesetzt er kann die Rechtsverletzung glaubhaft machen. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass er das kann. Dann sind vom Adressat der Abmahnung auch die weiteren Kosten zu tragen.
Um hier keine Risiken einzugehen, sollte sich der Betroffene umgehend an einen Rechtsanwalt wenden und sich entsprechend beraten lassen.
Empfehlenswert ist ein Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Urheberrecht oder IT-Recht.
In der Regel wird Ihnen aber mittlerweile auch jeder „normale" Rechtsanwalt in solchen Fällen helfen können.
Aktuell ist besonders interessant, dass der BGH am 12.05.2010 zu diesen Abmahnungen eine erste Entscheidung getroffen hat.
Hier wurde entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht haftet, wenn er den Vorwurf nicht begangen hat. Es ist lediglich Voraussetzung, dass der Internetanschluss, hier das W-LAN gesichert sein muss.
Weiterhin wurden die Abmahnkosten zumindest in dem speziellen Fall des Urteils auf 100 Euro beschränkt.
Man kann diese Argumentation des BGH wunderbar verwenden, um sich gegen die Abmahnungen zu verteidigen.
Ob diese neue Linie Bestand hat, muss sich aber erst noch zeigen.
In der Regel übernehmen die Rechtsschutzversicherungen solche Fälle nicht. Eine Anfrage kann aber dennoch nichts schaden.
Die von Waldorf Frommer gestellter Unterlassungserklärung ist in Ordnung und kann so verwendet werden.
Um der Sache erstmal den Wind aus den Segeln zu nehmen, sollten Sie diese Erklärung auch abgeben.
Im weiteren Verlauf kann dann über die Kosten gestritten werden.
Erfahrungsgemäß lässt sich der „Kampf" mit Waldorf Frommer besser mit anwaltlicher Hilfe ausfechten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 12.03.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Steffen,
vielen Dank für die Antwort, welche mir leider jedoch sehr automatisiert erscheint.
Bitte gehen Sie daher auf meine spezifischen Fragen ein:
1. Sollten wir auf das erneute Schreiben mit einer modifizierten Unterlassungserklärung reagieren, welche ich Ihnen als Beispiel geschickt habe oder nur mit einem erneuten Schreiben, welche unsere Unschuld darlegt.
Ihre Antwort: "Die von Waldorf Frommer gestellter Unterlassungserklärung ist in Ordnung und kann so verwendet werden"
--> Wir sind nicht bereit eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben, in der wir praktisch eingestehen, die Serie heruntergeladen zu haben
--> Ihre Antwort bezieht sich nicht auf meine modifizierte UE, Kann die modifizierte UE angewandt werden, viel wichtiger sollte Sie geschickt werden, auch wenn gar keine Schuld besteht und wenn ja, was muss sie ausdrücklich beinhalten?
2. Ihre Antwort: "Aktuell ist besonders interessant, dass der BGH am 12.05.2010 zu diesen Abmahnungen eine erste Entscheidung getroffen hat. Hier wurde entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht haftet, wenn er den Vorwurf nicht begangen hat"
--> Aktuell ist hier leider ein wenig übertrieben
Um diese Plattform und Ihre Antwort als positiv bewerten zu können, bitte ich Sie daher freundlichst um eine individuelle Beantwortung meiner Fragen.
Vielen Dank und freundliche Grüße,
R.S.
1. Sollten wir auf das erneute Schreiben mit einer modifizierten Unterlassungserklärung reagieren, welche ich Ihnen als Beispiel geschickt habe oder nur mit einem erneuten Schreiben, welche unsere Unschuld darlegt.
Ihre Antwort: "Die von Waldorf Frommer gestellter Unterlassungserklärung ist in Ordnung und kann so verwendet werden"
--> Wir sind nicht bereit eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben, in der wir praktisch eingestehen, die Serie heruntergeladen zu haben
Man gesteht dies damit nicht ein.
Es ist auch nur eine Empfehlung von mir, mit der bis dato alle Mandanten gut gefahren sind.
--> Ihre Antwort bezieht sich nicht auf meine modifizierte UE, Kann die modifizierte UE angewandt werden, viel wichtiger sollte Sie geschickt werden, auch wenn gar keine Schuld besteht und wenn ja, was muss sie ausdrücklich beinhalten?
Bei Waldorf Frommer bedarf es keiner Modifizierung, da die UE in Ordnung ist.
2. Ihre Antwort: "Aktuell ist besonders interessant, dass der BGH am 12.05.2010 zu diesen Abmahnungen eine erste Entscheidung getroffen hat. Hier wurde entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht haftet, wenn er den Vorwurf nicht begangen hat"
--> Aktuell ist hier leider ein wenig übertrieben
Diese BGH Entscheidung aus 2010 ist nicht mehr tagesakutell - keine Frage.
Es war bis dato aber die einzig große und relevante Entscheidung.