Sehr geehrter Fragesteller:
gerne beantworte ich Ihre Frage ich auf Grund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Ihre Schilderung lässt vermuten, dass es sich um die Anwaltskosten der Abmahnung handelt.
Massgeblich ist daher, ob in dem Zeitpunkt, zu dem die Anwaälte von der Firma beauftragt wurden, die Domain bereits gekündigt oder übertragen war. Dann wäre die Abmahnung unberechtigt gewesen.
Maßgeblich ist also der Tag der Beauftragung, nicht der des Empfangs bei Ihnen.
Bis das Schreiben der Anwälte an Sie raus geht, dauert es i.d.R. immer ein paar Tage.
Sie müssten also feststellen, wann die Beauftragung erfolgt ist und damit die Berechtigung der Abmahnung.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihnen damit weiterhelfen.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 18.05.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
die Beauftragung kann nur die Gegenseite belegen. Die Abmahnung ist datiert vom 10.05.2010. Die Übertragung erfolgte am 06.10.2010 Alo müsste ich eine Unterlassungserklärung abgeben, obwohl ich die Domain nicht mehr habe?
Sehr geehrter Fragesteller:
besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
eine Unterlassungserklärung müssen Sie nicht abgeben, es gibt nichts – mehr – zu unterlassen. Sie müssen aber die Kosten der Unterlassung/Abmahnung dann tragen, wenn bei der Beauftragung des Anwalts noch der beanstandete Zustand geherrscht hat.
Zweifeln Sie doch einfach die Vollmacht an und lassen Sie sich diese schicken, das Datum wäre daraus wahrscheinlich ersichtlich.
Ihnen kann ich nur raten, den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen lassen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt