Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
I. Es ist umstritten, ob bei Angeboten gewerblicher Anbieter bei Ebay eine Widerrufsfrist von 14 Tagen oder einem Monat erforderlich ist. Das OLG Hamburg und das KG Berlin halten einen Monat für erforderlich; das LG Paderborn und das LG Flensburg halten einen Frist von 14 Tagen für ausreichend. Die Frage ist die, ob die Angaben auf der Website der „Textform“ i.S.v. § 126b BGB
genügen oder nicht. Dies ist, wie gesagt, gerichtlich umstritten.
Die Gefahr ist insoweit, das der Abmahnende sich den Gerichtsstand aussuchen kann, da der angebliche Verstoß im Internet „überall“ Auswirkungen hat. Er kann sich also an das LG Hamburg oder Berlin wenden, die eine für ihn günstige Rechtsansicht vertreten.
II. Dennoch können Sie sich unter Hinweis auf die Entscheidungen des LG Paderborn und des LG Flensburg auf den Standpunkt stellen, dass gar kein Verstoß vorliegt, da Sie jedenfalls eine längere Frist als 14 Tage gewähren und sich deshalb auch nicht verpflichtet fühlen, die Unterlassungserklärung zu unterschreiben sowie die Anwaltskosten der Gegenseite zu tragen.
Dieser Standpunkt birgt natürlich die Gefahr in sich, dass die Gegenseite dann bei Ihrer „Weigerung“ gerichtliche Schritte (einstweilige Verfügung) gegen Sie einleiten wird. Auf das insoweit bestehende Kostenrisiko möchte ich ausdrücklich hinweisen.
Der Streitwert von 10.000,-- EUR ist praktisch nicht beanstanden, da er in solchen Fällen „üblich“ ist.
III. Entscheiden Sie sich, die Erklärung zu unterzeichnen, so sollten Sie in jedem Fall die Erklärung zuvor von einem Anwalt prüfen lassen, da Sie sich, haben Sie einmal eine Unterlassungserklärung unterschrieben, auch daran zu halten haben.
IV. Weiterhin sollten Sie anwaltlich prüfen lassen, ob es Möglichkeiten gibt, zum Gegenangriff überzugehen. Ist der Abmahnende ein Konkurrent bei Ebay, so kann etwa dessen Online-Shop „auf Herz und Nieren“ geprüft werden. Oftmals können dabei z.B. Verstöße gegen die PreisangabenVO, etc. zu Tage treten. Dann können Sie Ihrerseits den Abmahnenden abmahnen, so dass eine „Quasi-Pattsituation“ entsteht.
Insbesondere ist weiterhin zu prüfen, ob hier die Abmahnung überhaupt von einem „Konkurrenten“ ausgesprochen worden ist.
Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass nach § 8 Abs. 4 UWG
eine Abmahnung missbräuchlich sein kann, etwa dann, wenn es nur darum geht, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Auch dies wäre zu prüfen.
V. Insgesamt gibt es Möglichkeiten der Gegenwehr, s.o.
Sollten Sie sich allerdings entscheiden, sich zu „unterwerfen“, so wäre der Streitwert nicht zu beanstanden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Für eine weitere Vertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 27.02.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Heist alles in allem, da ich nicht über einen finanziellen Spielraum bzw. Puffer verfüge, die Abmahnung so zu akzeptieren.
Wäre es möglich, das Sie mir noch Ihre Beurteilung der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung mitteilen können? Der Wortlaut ist folgender:
Die unterzeichnende Frau ... Adresse ...
verpflichtet sich hiermit gegenüber Herrn ... Adresse ... wie folgt:
Frau ..., wird
1. es ab sofort unterlassen, bei der Tätigkeit im Fernabsatz soweit die Vorschriften über Fernabsatzverträge Anwendung finden - Verbrauchern Kinderspielzeuge anzubieten und/oder zu verkaufen, ohne den Informationspflichten nach $ 312 c Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 240 EGBGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV zu genügen, wie am 25.02.2007 geschehen.
2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziff. 1 - unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhanges - eine Vertragsstrafe i.H.v. 5.001,00 Euro an die Unterlassungsgläubigerin zahlen;
3. der Unterlassungsgläubigerin die durch die Einschaltung ihrer Bevollmächtigten entstandenen Kosten auf Basis eines Gegenstandswertes i.H.v. 10.000,00 Euro erstatten.
Sollte daran etwas geändert werden - verfasse ich dann die geänderte selber und schicke sie dem Rechtsanwalt hin?
Appropro Rechtsanwalt, in seiner Vergütungsberechnung steht in der Zeile "Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV" -entfällt-. Sind Rechtsanwaltskosten nicht Mehrwertsteuerpflichtig ? Könnte es sich da um einen Formfehler handeln?
Nochmals rechtherzlichen Danke für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichem Gruß
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihr Begehren, eine Prüfung der Unterlassungserklärung vorzunehmen, sprengt leider die hier vorzunehmende Erstberatung und ist auch unter Berücksichtigung des ausgelobten Honorars nicht möglich.
In aller Kürze meine ich, dass die Klausel zu 1. (zu) weit gefasst ist. Das sollte man enger halten und den Verstoß genau bezeichnen.
Höhe der Vertragsstrafe und Streitwert sind „üblich“.
Sie können die Unterlassungserklärung selbst ändern und an den Anwalt senden. Ob sich die Gegenseite mit einer geänderten Fassung zufrieden geben wird, ist eine andere Frage.
Die Umsatzsteuer ist als Schadensposition nur dann aufzuführen, wenn der Auftraggeber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dies dürfte der Grund sein, warum die Mehrwertsteuer hier nicht als Schadensposition in Ansatz gebracht wird.
Im empfehle Ihnen in der Sache nach wie vor eine anwaltliche Vertretung, ggf. auch durch einen Kollegen vor Ort.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt