Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Sie können gemäß § 4 Unterlassensklagegesetz einen Verein gründen, der entsprechende Abmahnungen aussprechen kann. Gemäß genannter Vorschrift müssen Sie dazu mndestens 75 natürliche Personen als Mitglieder aufweisen und die entsprechende Sachkenntnis sowie strukturelle und finanzielle Leistungsfähikeit glaubhaft machen. Nach einem Jahr können Sie den Verein dann bei dem Bundesjustizamt registrieren lassen und sind dann abmahnberechtigt.
Alternativ können Sie als eine Vorstufe zu dem oben dargestellten Verein eine Interessensgemeinschaft gründen, die der Beratung der eigenen Mitglieder dient und deren Interessen vertritt. Dann können Sie bei Beweis dieser Umstände auch sofort Abmahnungen aussprechen. Soweit verbraucherschutzrechtliche Abmahnungen auszusprechen sind, müssen Sie hierzu eine erhebliche (=ca. 75) Zahl von Mitgliedern aufweisen.
Es sei erwähnt, daß jeder Anwalt bei einem Verein, der nicht bei dem Bundesjustizamt registriert ist, die Abmahnberechtigung bestreiten wird, so daß eine schnellstmögliche Registrierung zu empfehlen ist.
Beide Vereine können jeweils auch Verstöße gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb abmahnen.
In beiden Fällen ist eine umfassende Sachkunde notwendig und auch glaubhaft zu machen.
Allerdings können Sie als einzelne Unternehmer auch selber diese Abmahnungen im eigenen Namen aussprechen, falls Sie die Zahl der Mitglieder nicht zusammen bekommen.
Dementsprechend ist eine Abmahnung auch ohne Anwalt grundsätzlich rechtens, wobei jedoch der Hinweis erlaubt sei, daß die entsprechenden Rechtsgebiete nicht unkompliziert sind, so daß es durchaus sinnvoll sein kann, einen Anwalt beispielsweise über einen langfristigen Vertrag einzubinden. Auch ist die Sachkenntnis, die bei den oben erwähnten Vereinen glaubhaft gemacht werden muß, sehr viel einfacher glaubhaft zu machen, wenn ein Anwalt in diesen Verein involviert ist.
Soweit Sie dementsprechend einen Anwalt suchen, so sei auf die einschlägigen Suchseiten der Anwaltskammern verwiesen.
Selbstverständlich stünde auch meine Kanzlei Ihnen zur Verfügung. Ich würde in diesem Fall um eine kurze Mitteilung per Email bitten.
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.