Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte. Bitte haben Sie zunächst Verständnis dafür, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann. Eine Beratung innerhalb dieses Forums stellt nur eine erste rechtliche Orientierung dar und kann den Gang zu einem Rechtsanwalt vor Ort im Zweifel nicht ersetzen. Nach Ihren Angaben führe ich wie folgt aus:
Nach Ihrer Schilderung haben Sie eine Abmahnung des Markenrechtsinhabers erhalten. Wenn Sie für Ihren gewerblichen Verkauf Fremd-Produkte verwenden, ohne hierzu die Erlaubnis des Rechteinhabers zu haben, drohen eben diese markenrechtlichen Ansprüche.
Sollten die Abmahnung nicht nur auf markenrechtliche sondern auch auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche gestützt worden sein, gilt, dass der Abmahnende zu Ihrer geschäftlichen Tätigkeit in einen Wettbewerbsverhältnis steht, sprich Konkurrent ist. Hier mag ein Ansatz liegen, sich gegen die Abmahnung zu wehren. Allerdings sollten Sie dann zunächst den gesamten Vorwurf aus der Abmahnung überprüfen lassen.
Zur Frist:
Die Abmahnung dient der Vermeidung der Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens. Dieses ist als sogenanntes „Schnellverfahren“ davon abhängig, dass der Antragsteller eine Dringlichkeit an einer gerichtlichen Entscheidung vorträgt. Daher die kurzen Fristen. In der Regel (kommt sehr auf die Art des Verstoßes und auf das Medium seiner Verbreitung an) ist eine Frist von 5 Werktagen angemessen. ABER: Die Abmahnung ist keine Voraussetzung für die Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, so dass auch eine unangemessen kurze Frist den Dringlichkeitsanspruch nicht entfallen lässt. Auch ist es in Wettbewerbssachen unüblich, eine Fristverlängerung zu gewähren. Daher sollten Sie die Frist beachten. Dieses gilt aber nur für die Abgabe der Unterlassungserklärung, NICHT für die von Ihnen geforderte Zahlung. Die Frist für eine Zahlung beträgt in der Regel ungefähr 7 bis 10 Werktage. Wenn Sie nicht zahlen, kann der Markenrechtsinhaber Sie im Rahmen des Schadenersatzes auf Zahlung der Anwaltskosten verklagen, dieses aber als „normale Klage“, hat also nichts mit der Dringlichkeit und dem einstweiligen Verfügungsverfahren zu tun.
Zu den Abmahnkosten:
Der von Ihnen angegebene Streitwert von 30.000,00 € bei einer einmaligen Verletzung des Markenrechts ist auf jeden Fall zu hoch. Hier besteht eine Möglichkeit, sich zu „wehren“. Wenn Sie sich hierfür eines Anwalts bedienen, werden Sie seine Kosten zu tragen haben. Selbst wenn das im Ergebnis finanziell auf das gleiche hinauslaufen sollte, ist es sicherlich sinnvoll der Gegenseite so wenig wie möglich zu zahlen, und dann lieber dem eigenen Anwalt seine Tätigkeit zu vergüten. Hier können Sie die Einzelheiten überprüfen lassen. Ob Sie alternativ der Gegenseite einfach einen bestimmten Betrag zur Abgeltung aller Ansprüche anbieten und diese dann gegebenenfalls „kommen lassen“, wenn sie auf weiteren Zahlungen besteht, wäre sicherlich auch eine Überlegung wert. Wenn Sie einen Betrag zahlen, dann bitte auf jeden Fall mit dem Vorbehalt „ohne Präjudiz“, damit die Zahlung nicht als Anerkenntnis gewertet werden kann. Bei einem Streitwert von 10.000,00 €, der sicherlich schon die absolute Obergrenze wäre, beträgt die Gebühr für die Abmahnung (1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG) inklusive der Auslagen 651,80 € netto. Dieses nur als Anregung.
Noch ein wichtiger Hinweis mit Bezug auf die von Ihnen abgeforderte Unterlassungserklärung:
Bevor Sie diese abgeben, sollten Sie den Wortlaut überprüfen lassen: Denn wenn Sie die Unterlassungserklärung einmal abgegeben haben, wird es nahezu unmöglich für Sie, in späteren Streitfällen zu argumentieren, so hätten Sie die Erklärung nicht abgeben wollen. Dass für eine solche Überprüfung weitere Anwaltsgebühren entstehen, muss Ihnen allerdings klar sein, denn schließlich haftet der Anwalt auch für seinen Rat. Ohne Überprüfung gehen Sie allerdings ein sehr hohes Risiko ein.
Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung und basiert auf den Angaben aus Ihrer Frage. Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gern für Ergänzungen sowie gegebenenfalls für die weitere Interessenwahrnehmung im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Falls Sie mich beauftragen wollen, können Sie sich bitte zunächst per Email über info@dannheisser.de kontaktieren. Wenn Sie diese Antwort im Rahmen der Bewertung beurteilen, helfen Sie mit, dieses Portal transparenter und verständlicher zu gestalten.
Mit freundlichen Grüssen
gez. RA Dannheisser
Kai-Uwe Dannheisser
Rechtsanwalt
Dannheisser Poley & Carballo
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