Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Jedes Foto ist urheberrechtlich geschützt (§ 2 Abs. 1 Nr. 5
, § 72
des Urhebergesetzes). Dies bedeutet, dass niemand Fotos, die nicht von ihm selbst hergestellt wurden, ohne die Zustimmung des Fotografen bzw. der Person, an die der Fotograf seine Urheberrechte übertragen hat, verwenden darf. Ob das Foto mit einem "copyright" versehen war, spielt dabei keine Rolle. Sie haben daher die Verwendung der Fotos zu unterlassen.
Sofern der Münzhändler der Inhaber der Rechte an den von Ihnen genannten neun Fotos ist (was sich wohl aus einer versteckten Markierung ergibt), dann darf er von Ihnen verlangen, dass Sie die weitere Verwendung der Fotos unterlassen und eine entsprechende Unterlassungserklärung abgeben (§ 97
des Urhebergesetzes). Zudem hat er gemäß § 97
des Urhebergesetzes einen Schadenersatzanspruch, sofern Ihnen Vorsatz oder Fahrlässigkeit anzulasten sind. Durch das bedenkenlose Kopieren fremder Fotos und deren Verwendung für gewerbliche Zwecke (Illustration Ihrer Angebote bei eBay) haben Sie zumindest fahrlässig gehandelt, denn Sie hätten wissen müssen, dass Sie hierzu nicht ohne Weiteres berechtigt waren. Die Schadenersatzforderung des Münzhändlers ist daher dem Grunde nach berechtigt.
Fraglich ist allerdings, ob auch die Höhe der Schadenersatzforderung berechtigt ist. Dies lässt sich aus der Ferne nicht ohne Weiteres beurteilen. Dem Münzhändler ist allerdings ein Schaden durch Ihr Verhalten entstanden, da er Ihnen die Fotos bestimmt nicht kostenlos für eine gewerbliche Verwendung überlassen hätte, sondern eine Gebühr von Ihnen verlangt hätte. Bedenkt man dies, so halte ich 190 EUR pro Bild für nicht von vornherein überzogen. Wenn Sie sichergehen möchten, dann sollten Sie einmal bei dem Münzhändler nachfragen, wie er ausgerechnet auf diesen Betrag kommt. Sie können auch versuchen, mit ihm über einen geringeren Betrag (z.B. 1.500 statt 1.700 EUR) zu verhandeln. Probieren Sie es einfach.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
Diese Antwort ist vom 22.05.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo
Nur eine kurze Frage:
Wenn ich als privater Münzsammler die Münzen verkaufe, zählt das auch als gewerblich und hat es dann auch Auswirkung auf den Schadensersatz. Privat oder gewerblich?
vielen Dank
S. Hinlang
Wenn Sie tatsächlich als Privatmann gehandelt haben, dann waren Sie zwar kein "gewerblicher" Verkäufer. Nichtsdestotrotz haben Sie die Bilder verwendet, um Ihre Münzen besser verkaufen zu können, Sie haben also finanziellen Gewinn aus ihnen gezogen. Bei privaten eBay-Verkäufern darf der Schadenersatz nach § 97 UrhG
sicher nicht ganz so hoch angesetzt werden wie bei gewerblichen, allerdings bewegt sich der Münzhändler mit seiner Forderung von 190 EUR pro Bild sowieso schon im unteren Bereich dessen, was üblicherweise gefordert wird. Am besten schildern Sie dem Münzhändler Ihre Situation und versuchen so, die Gesamtsumme noch etwas niedriger zu halten.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)