Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
zu 1) Eine Verpflichtung, über die Mängelrüge im Rahmen der AGB aufzuklären, besteht nicht. Ebenso gibt es auch keine Verpflichtung von Gesetzes wegen, AGB zu verwenden.
Demnach würde eine diesbezügliche Abmahnung keine Grundlage haben.
zu 2) Neben Ihrer Verpflichtung, Verbraucher über deren Widerrufsrecht oder Rückgaberecht zu belehren, gibt es verschiedene weitere Pflichtangaben, welche insbesondere Online-Händler zu machen haben.
Es würde den Rahmen dieses Forums sprengen, jede einzelne Verpflichtung darzustellen.
Die nach meiner Kenntnis wichtigsten sind jedoch die Impressumspflicht (Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Steuernummer), die Angabe der konkreten Versandkosten und die Angabe der Mehrwertsteuer.
Abschließend ist für mich noch von Interesse, ob Sie bereits zum Zeitpunkt der ersten Abmahnung im Juli 2007 die nun abgemahnten AGB verwendeten.
Sollte dies der Fall sein, wäre die zweite Abmahnung unter Umständen bezüglich der Kosten rechtsmissbräuchlich. Denn der Abmahnende ist gehalten, alle Wettbewerbsverstöße in einer Abmahnung zu behandeln. Ein Aufteilen mehrerer Wettbewerbsverstöße auf verschiedene Abmahnungen ist zwar grundsätzlich möglich. Dann können jedoch die Kosten der Abmahnung lediglich einmalig verlangt werden.
Dies gilt allerdings lediglich dann, wenn der Abmahnende jeweils die gleiche Person ist.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356
info@kanzlei-kaempf.net
Rechtsanwalt Kämpf - Strafverteidigung und Internetrecht in München