Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich anhand der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Für die Beantwortung der Frage, ob die Veröffentlichung der Zeitungsausschnitte sowie Ihrer Fotos rechtswidrig erfolgt ist und damit Unterlassungs- und/oder Schadensersatzansprüche auslöst, kommt es ganz entscheidend auf den Inhalt der jeweiligen Ausschnitte an sowie darauf, in welchen Zusamenhang diese Ausschnitte und damit verbunden Ihre Person zu den Dienstleistungen Ihres Konkurrenten gesetzt werden.
Möglicherweise liegt hier insoweit ein Verstoß gegen die Vorschriften des UWG vor, als die Veröffentlichung der Ausschnitte eine unlautere Handlung im Sinne des § 5 UWG
darstellt. In Betracht käme insbesondere ein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 UWG
, wenn die Veröffentlichung eine Verwechslungsgefahr zwischen Ihrer Dienstleistung und der Ihres Konkurrenten hervorruft. Möglich wäre auch eine unlautere Handlung nach § 4 Nr. 7 UWG
, wenn die Veröffentlichung den Zweck hat, Ihre Person oder Ihre Dienstleistungen (indirekt) zu verunglimpfen oder herabzusetzen.
In Betracht kommt schließlich eine unzulässige Rufausbeutung bzw. Rufanlehnung nach § 4 Nr. 9 b UWG
, wenn die Veröffentlichung dazu führen soll, dass Ihr Konkurrent von Ihrem Ruf oder Bekanntheit in den einschlägigen Verkehrskreisen profitieren soll.
Neben den vorgenannten denkbaren Verletzungen von Vorschriften des UWG kommt des weiteren eine Verletzung Ihres sog. Allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Betracht. Weiterhin erscheinen Ansprüche aus dem Kunsturhebergesetz möglich, namtlich § 22 KunstUrhG
.
Sie sehen, die Liste möglicher Anprüche ist durchaus lang. Ob einige hiervon tatsächlich verwirklicht sind, kann nur hinreichend genau beurteilt werden, nachdem die betreffenden Ausschnitte sowie die Homepage Ihres Konkurenten in Augenschein genommen worden ist. Sollte ein Verstoß nach einem oder mehreren der o.g. Rechte festzustellen sein, können Sie den Konkurrenten abmahnen und Unterlassung sowie ggf. Schadensersatz verlangen. Sie sollten daher zunächst einen Anwalt zwecks Überprüfung des Sachverhaltes bemühen. Sodann kann durch diesen eine Abmahnung ausgesprochen werden. Die Ihnen entstehenden Rechtsanwaltskosten können grds. als Teil Ihres Schadens vom Gegner ersetzt verlangt werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 10.06.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
10.06.2009 | 18:23
In den Zeitungsberichten wurde nur allgemein mein (Mit-)Wirken bei einigen Veranstaltungen/Wettbewerben dargestellt (es ging um die finanzielle Beratung von einzelnen Gruppen) und erwähnt. Allerdings bin ich namentlich in diesen Beiträgen genannt bzw. auf zwei Bildern zu sehen. Besteht eine Verwechslungsgefahr?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
11.06.2009 | 14:49
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Beschreibung lässt eine Verwechslungsgefahr eher fernliegend erscheinen. Entscheidend ist allerdings nicht primär der Inhalt der Zeitungsberichte an sich, sondern die Art der Einbettung in die Homepage des Konkurrenten und die Frage, ob dieser damit einen Bezug zu seinen eigenen Dienstleistungen herstellen will.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt