Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst darf ich mich bei Ihnen für Ihre Anfrage bedanken, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Nach der Rechtsprechung des OLG Hamburg aus dem Jahr 2005 stellt die Nichtangabe der Mehrwertsteuer als Verstoß gegen die Preisangabenverordnung einen Wettbewerbsverstoß im Sinne des UWG dar.
Der Nachweis eines Ihnen entstandenen Schadens wird regelmäßig nicht erforderlich sein, um Ihre Mitbewerber erfolgreich abzumahnen.
Ich empfehle Ihnen, einen im Wettbewerbsrecht tätigen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu betrauen. Gerne stehe auch ich Ihnen dahingehend zur Verfügung.
Bei einer rechtmäßigen Abmahnung hat die Kosten der Abmahnung in der Regel der Abgemahnte zu tragen. Außergerichtlich fallen dahingehend lediglich Rechtsanwaltsgebühren an.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
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Kanzlei Kämpf - Strafrecht und Internetrecht in München