Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach Ihren Angaben hat Ihr verstorbener Vater Sie und Ihren Bruder als Erben eingesetzt und der Ehefrau/Witwe durch Vermächtnis eine Wohnung zugewendet.
Das Vermächtnis ist in §§ 2147 ff. BGB
geregelt.
Nach § 2174 BGB
begründet das Vermächtnis für den Bedachten das Recht, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstandes zu fordern.
Hinsichtlich Belastungen des vermachten Gegenstandes ist in § 2165 Abs. 1 BGB
folgendes bestimmt:
"Ist ein zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht, so kann der Vermächtnisnehmer im Zweifel nicht die Beseitigung der Rechte verlangen, mit denen der Gegenstand belastet ist."
Eine Grundschuld ist eine solche Belastung. Der Vermächtnisnehmer soll grundsätzlich nur das erhalten, was dem Erblasser zustand, sofern kein anderer, auf lastenfreie Übertragung gerichteter Erblasserwille feststeht (BGH NJW 1998,682
).
Daher zu Ihren Fragen:
1.
Kann die Witwe auf eine Abloesung der Grundschuld bestehen?
Nach Ihren Angaben gehe ich davon aus, dass sich aus der letztwilligen Verfügung Ihres Vaters nichts dafür ergibt, dass die Wohnung lastenfrei auf die Witwe übertragen werden soll; sollte es anders sein, bitte ich. von der kostenlosen Nachfragefunktion Gebrauch zu machen.
Wenn kein anderer Erblasserwille feststellbar ist, kann Witwe NICHT Beseitigung und Ablösung der Grundschuld verlangen.
2.
Kann die Bank auf eine neue Sicherung des Darlehens bestehen, wenn es keine Beanstandung hinsichtlich der Rueckzahlung gibt?
Die Grundschuld bleibt durch den Erbfall wie auch durch Erfüllung des Vermächtnisses Sicherheit der Bank für das Darlehen.
Sie und Ihr Bruder sind als Erben Ihres Vaters verpflichtet, das Darlehen nach Maßgabe des Kreditvertrages zurückzahlen.
Die der Bank geschuldeten Sicherheiten ergeben sich aus dem Kreditvertrag. Wenn die Raten weiterbezahlt werden und keine Zweifel an der Bonität der Erben bestehen, wird die Bank vorbehaltlich einer Prüfung des Kreditvertrages keinen Anspruch auf eine zusätzliche Sicherheit haben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Moosmann, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 13.03.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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