Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Voraussetzung für ein Schmerzensgeld bzw. für einen Schadensersatzanspruch ist eine Diskriminierung wegen der Behinderung.
Aufgrund dessen, dass nach Ihrer Schilderung ein Behinderter eingestellt wurde, ist zunächst nicht davon auszugehen, dass eine Diskriminierung wegen der Behinderung vorliegt.
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Sie, weil Sie einen höheren GdB haben zu bevorzugen. Er kann auf die Qualifikation und Eignung für den Arbeitsplatz abstellen. Sollten Sie allerdings vermuten, dass Sie bei gleicher Qualifikation und gleicher Eignung wegen des höheren GdB abgelehnt worden sein, müssen Sie dies glaubhaft und für das Gericht nachvollziehbar darlegen. Der Arbeitgeber trägt, sofern Ihnen dies gelingt, die Beweislast dafür, dass Sie nicht wegen des höheren Grades der Behinderung abgelehnt worden sind. Höchstinstanzliche Urteile hierzu sind nicht zu finden, weil diese zumeist den Fall, dass ein behinderter Bewerber abgelehnt und ein nicht behinderter Bewerber eingestellt wird. Dies sollte Sie allerdings, sofern Gründe dafür sprechen, dass Sie wegen des höheren Grades der Behinderung abgelehnt worden sind, nicht davon abhalten, den Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz geltend zu machen.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit sich darauf zu berufen, dass Ihre Schwerbehinderung, insbesondere der Grad Ihrer Schwerbehinderung, bei der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigt wurde. Sollten Sie in Ihrem Bewerbungsschreiben Ihre Schwerbehinderung mitgeteilt haben, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Schwerbehinderteneigenschaft zu berücksichtigen. Verstößt der Arbeitgeber hiergegen, wird eine Benachteiligung wegen einer Behinderung nach der Rechtsprechung des BAG vermutet (BAG, Urteil vom 16.09.2008, 9 AZR 791/07
). Dies wäre der einfachere Weg.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 06.06.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Hauser,
Zitat aus Ihrer 1.Antwort:
"Sollten Sie allerdings vermuten, dass Sie bei gleicher Qualifikation und gleicher Eignung wegen des höheren GdB abgelehnt worden sein, müssen Sie dies glaubhaft und für das Gericht nachvollziehbar darlegen."
Findet sich dazu ein Darlegungs-"Gerüst" auf Basis des AGG oder vorzugsweise §§ im SGB IX ?
Sehr geehrter Fragensteller,
in § 22 AGG
ist geregelt, dass wenn im Streitfall Indizien beweist, die eine Beeinträchtigung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.
Daher können Sie durch Darlegen solcher Indizien (hoher Grad der Behinderung, keine Einstellung trotz gleicher Qualifikation usw.) den potenziellen Arbeitgeber unter den Druck der Beweislast bringen.
Für nähere Informationen oder Klärung Ihres Einzelfalles (Ablauf des Bewerbungsgespräches) stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht