Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Muss das JB meine neue Wohnung bezahlen ?"
Wenn Ihre Schilderung der Wahrheit entspricht und sich dieses auch im Streitfall vor Gericht beweisen lassen wird, dann ist davon im Ergebnis durchaus auszugehen.
Vorher werden Sie aber nach meiner Einschätzung das Widerspruchs- und Klageverfahren ( einstweiliger Rechtsschutz und Hauptsacheverfahren) durchlaufen müssen.
Hierbei lassen Sie sich am sinnvollsten durch eine sozialrechtlich ausgerichtete Kanzlei am Gerichtsort unterstützen.
Frage 2:
"Bin ich gezwungen weiterhin mit meiner Frau, mit der ein Zusammenleben für mich unmöglich, weiterhin in der 40 m2 Wohnung zu wohnen?"
Den Geschehensablauf haben Sie ja bereits eigenmächtig aus der Hand gegeben, indem Sie die Nachbarwohnung einfach unvermittelt angemietet haben. Daher gibt es auch jetzt schon einen gewissen Zeitdruck, da der Vermieter über ausstehende Mietzahlungen sicherlich nicht glücklich sein wird.
Hier wird es letztlich darauf ankommen, ob die von Ihnen geschilderten Probleme sich auch zur Überzeugung des Gerichts beweisen lassen werden.
Allein die Tatsache, dass Ihre Frau noch nicht die "alte Matratze" entsorgt hat, wirkt m.E. nicht zu Ihren Lasten. wenn Sie die neue Wohne offenbar teilmöbliert angemietet haben.
Auch auf ein Anwaltschreiben wird man Sie im Ergebnis nicht festnageln können, da üblicherweise eine Trennung auch (zunächst) ohne Anwalt eingeleitet werden kann.
Ihre bisherigen Anschreiben an das Jobcenter haben derzeit nur dargestellt, dass ein Zusammenleben nicht mehr zumutbar sei, Platzmangel bestehe und sie sich nicht an den Strom- und Nebenkostennachzahlungen beteilige. Hier werden Sie sicherlich im Widerspruchsverfahren mehr ins Detail gehen müssen.
Dies sind sicherlich auch alles gewichtige Probleme, die aber zunächst nur sie beide betreffen. Um den Sozialstaat daran zu beteiligen, müssen Sie den Nachweis zur Überzeugung des Jobcenters und womöglich auch des zuständigen Sozialgerichts erbringen können.
Wie oben darstellt bedienen Sie sich dazu zur Maximierung Ihrer Aussichten am besten einer sozialrechtlich ausgerichteten Kanzlei Ihres Vertrauens vor Ort.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt -
Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
Wambeler Str. 33
44145 Dortmund
Tel: 0231 / 13 7534 22
Web: http://ra-fork.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Raphael Fork