Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage der Angaben wie folgt:
Durch die Schenkung Ihres Vaters kann ein (Teil-) Verlust der Eigenheimförderung entstehen.
Ein Anspruch auf staatliche Förderung besteht nur, wenn sie die Anschaffungs- und Herstellungskosten aus eigenen Mitteln bezahlen. Bei einer Geldschenkung ist dies jedoch (teilweise) nicht der Fall.
Die Finanzierung durch die Bank zählt hierbei zu den Eigenmittel, da Sie selbst Zins- und Tilgungsraten zahlen.
Problematisch in Ihrem Fall ist, dass Sie die Schenkung gegenüber dem Finanzamt bereits eingeräumt haben und durch das Wohnrecht auch ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen Schenkung und Herstellung der Immobilie besteht.
Insoweit wird das Finanzamt anführen, dass das geschenkte Geld nicht zu Ihrer freien Verfügung stand, sondern an die Herstellung der Immobilie geknüpft war. Somit sind Ihnen in Höhe der Schenkung keine eigenen Herstellungs- und Anschaffungskosten entstanden.
In solchen Fällen wäre bereits im Vorfeld eine Vereinbarung zu treffen, wonach statt der Schenkung könnte ein Teil der Eigenmittel auch innerhalb der Verwandtschaft geliehen werden.
Aufgrund Ihrer Schilderung sehe ich wenig Möglichkeiten mit einem Einspruch Erfolg zu haben. Auch das Anführen von alten Verbindlichkeiten wird sicherlich vom Finanzamt nicht anerkannt werden, da hierzu Verträge fehlen und dies auch erst im Nachhinein angeführt würde.
Da ich allerdings die genauen Verhältnisse und insbesondere den Bescheid nicht kenne, kann ich Ihnen nur einen Überblick geben, wie sich die Situation anhand Ihrer Angaben darstellt.
Hinsichtlich der möglichen Fortführung des Einspruchverfahrens empfehle ich Ihnen einen Steuerberater oder Kollegen aufzusuchen.
Möglicherweise ergibt sich bei genauer Sachverhaltsprüfung eine Möglichkeit mit einem Einspruch die beantragte Förderung zu bekommen.
Mit besten Grüßen
RA Schröter