Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Abfindungen stellen steuerrechtlich sonstige Bezüge dar, die nach § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG
immer im Jahr des Zuflusses zu versteuern sind.
Davon ist die Frage zu unterscheiden, in welchem Umfang die Abfindung der Besteuerung unterworfen wird:
Die steuerbegünstigte Fünftelregelung findet dabei nur dann Anwendung, wenn die Abfindung vollständig im Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zufließt.
Bei Anwendung dieser Regelung wird eine rechnerische Verteilung der Abfindung auf fünf Jahre vorgenommen. Es wird also vereinfacht gesagt so getan, als ob die Abfindung nicht einmalig in einem Betrag, sondern über einen Zeitraum von fünf Jahren jeweils nur ein Fünftel zufließen würde.
Einen ersten groben Belastungsvergleich können Sie selbst durchführen, indem Sie bei Google das Stichwort „Abfindungsrechner“ eingeben.
Im Einzelnen müsste jedoch eine konkrete Steuerberechnung durchgeführt werden, die auch die Möglichkeit einer getrennten Veranlagung mit einbezieht. Diese Aufgabe kann jedoch im Rahmen einer Erstberatung nicht bewerkstelligt werden.
Es spricht jedoch einiges dafür, sich die Abfindung mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses in 2007 auszahlen zu lassen, da Sie in 2008 keinen Arbeitslohn mehr beziehen werden.
Wird die Abfindung nicht mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern erst im Folgejahr 2008 ausgezahlt, würde die Fünftelregelung nämlich keine Anwendung finden. Der Abfindungsbetrag müsste in 2008 zusammen mit den Einkünften aus selbstständiger Arbeit in voller Höhe der Besteuerung unterworfen werden. Da Sie zusätzlich noch ALG 1 beziehen werden, würde der sog. Progressionsvorbehalt eine weitere steuerliche Belastung der Abfindung darstellen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit besten Grüßen
Rechtsanwalt
Reinhard Schweizer
Dipl.-Finanzwirt
E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Diese Antwort ist vom 03.08.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vielen Dank soweit.
Wie verhält es sich denn, wenn ich die Beendigung des Arbeistverhältnisses auf den 2.1.2008 lege und die Abfindung auch im Januar 2008 gezahlt wird UND ich statt ALG1 Gründerzuschuss beantrage (obliegt meinen Infos nicht dem Progressionsvorbehalt), ferner verdiene ich aus zusätzlich vielleicht 15.000 Euro (70.000 Abfindung + 15.000 aus selbständiger Arbeit + Gründerzuschuss). Greift dann nicht die Fünftel-Regelung weg. Zusammenballung der Einkünfte und höher als im Vorjahr (73.000 in 2007)??
Dank und Gruß
Sehr geehrter Fragesteller,
besten Dank für Ihre Nachfrage.
Die Fünftelregelung würde bei dieser Konstellation nur dann Anwendung finden, wenn für diese zwei Tage auch noch Arbeitslohn gezahlt würde.
Mit besten Grüßen
Reinhard Schweizer
RA, Dipl.-Fw.