Sehr geehrter Ratsuchender,
der Vorstand sollte das ehemalige Mitglied schriftlich auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist, bis spätestens z.B. am 31.10.2008, die in seinem Eigentum befindlichen Gegenstände abzuholen und hierzu rechtzeitig vorher einen Termin zu vereinbaren und diesen dann auch einzuhalten. Für den Fall fruchtlosen Fristablaufs oder Nichterscheinens können Sie gerichtliche Schritte ankündigen und/oder darauf verweisen, dass dann gegebenenfalls eine Nutzungsentschädigung zu zahlen ist (hierauf haben Sie allerdings nur einen Anspruch, soweit durch das Herumstehen der Gegenstände die Nutzung des Vereinsgeländes eingeschränkt ist). Außerdem können Sie darauf hinweisen, dass sich das ehemalige Mitglied schon zum gegenwärtigen Zeitpunkt aufgrund der versäumten Termine im Annahmeverzug (§ 293 ff BGB
) in Bezug auf die Herausgabe befindet und der Verein deshalb für eventuelle Beschädigungen nur noch für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz haftet, siehe § 300 Abs. 1 BGB
.
Dagegen steht Ihnen in diesem Fall kein Selbsthilferecht zu, das heißt Sie dürfen die Gegenstände nicht vor die Tür stellen und auch nicht (wie ein Vermieter bei unvollständiger Räumung) kostenpflichtig anderweitig lagern. Eine weitere Nutzung der Gegenstände ist Ihnen nur mit Zustimmung des ehemaligen Mitglieds erlaubt, denn es ist nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass diese Person auch nach der Kündigung weiterhin stillschweigend den Gebrauch zulassen wollte.
Wenn keine Reaktion erfolgt, muss der Verein seine Ansprüche einklagen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen kurzen Überblick über die rechtliche Situation verschaffen. Bei Unklarheiten können Sie gerne nachfragen.
Die oben genannten Vorschriften finden Sie unter dem nachfolgend benannten Link:
http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 30.09.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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