Sehr geehrte Ratsuchende,
besten Dank für die Anfrage, die ich gerne anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltesgerne wie folgt beantworten möchte.
Zunächst vorausgeschickt, dass ein Verfahren vor dem Sozialgericht von Ihnen selber geführt werden kann und hierfür keine Gerichtskosten anfallen, sollten Sie auf jedenfall den Kampf aufnehmen.
In rechtlicher Hinsicht ist zu sagen, dass es entgegen Ihrer vorgebrachten Meinung auch Urteile gibt, bei denen im Rahmen von Brustkarzinomen darum gestritten wurde, ob überhaupt ein GdB von 50 erteilt wird (LSG Bayern:Entscheidung vom 16.10.2001 - L 15 SB 34/00
).
In einer anderen Emtscheidung wurde der Klägerin ein GdB von 60 von vorneherein anerkannt (LSG Hamburg: Urteil vom 12.04.2011 - L 4 SB 20/09
).
Das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg: Urteil vom 31.03.2011 - L 11 SB 222/08
hatte den GdB von 50 auf 40 reduziert.
Hierbei ging es aber stets um die Heilbewährungszeit und damit verbundene Verbesserungen.
Bei Ihnnen hingegen trat eine Verschlechterung ein und es sind weitere Operationen zu erwarten.
Allerdings wird zu prüfen sein, inwieweit weitere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die einen höheren GdB rechtfertigen.
Vor diesem Hintergrund kann argumentiert werden, zumal das Gericht in der ersten Instanz zunächst ein eigenes Gutachten nach § 106 SGG
einholen wird, um die Auswirkungen beurteilen zu können.
Sie können selber ein eigenes Gutachten nach § 109 SGG
einholen, was aber für die erste Instanz nicht anzuraten ist, da dieses Gutachten dann für die 2. Instanz "verbrannt" ist.
Letztendlich handelt es sich jedoch um eine Einzelfallentscheidung der Gerichte.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.
Bitte bedenken Sie, dass meine Einschätzung ausschließlich auf Ihren Angaben beruht.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 22.04.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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