Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie können versuchen, anhand eines plausiblen Bewertungsverfahrens der Beteiligung einen entsprechenden Wert beizubemessen. Wenn es sich, wie von Ihnen ausgeführt, jedoch um eine komplexe Unternehmensstruktur handelt, wird das Finanzamt auf die von der Finanzverwaltung und Rechtsprechung geforderten Bewertungsverfahren bestehen. Zumal das vereinfachte Ertragswertverfahren nach § 199 BewG
nur für die Bewertung von Beteiligung an Kapitalgesellschaften per Gesetzeswortlaut Anwendung findet. Eine GmbH & Co. KG - Beteiligung ist jedoch eine Beteiligung an einer Personengesellschaft.
Kommen Sie in diesem Zusammenhang der vom Finanzamt vorgegebenen Verpflichtung zur Bewertung nicht nach, kann die Gefahr bestehen, dass das Finanzamt den Beteiligungen einen geschätzten Wert zubemisst, vgl. § 162 AO
. Hierdurch drohen Ihnen erhebliche rechtliche Nachteile. Dieser kann auch weit überhöht sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Sofern Sie mit der Beantwortung meiner Frage zufrieden waren, würde ich mich über eine 5-Sterne-Bewertung freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 13.04.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Holger Traub, Dipl. Kfm.
Albstraße 45
73249 Wernau
Tel: 07153/9964381
Web: http://www.kanzlei-fuer-wirtschaftsrecht.de
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Sehr geehrter Herr Dr. Traub,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Droht ein Zwangsgeld, sofern ich der Aufforderung des Finanzamts zur Abgabe der Feststellungserklärung nicht nachkomme?
Mit freundlichen Grüßen
Die Festsetzung eines Zwangsgeld steht im Ermessen der Finanzbehörde. Dies kann vorliegend durchaus drohen.
Allerdings wird dies nicht sofort festgesetzt sondern ggf. sogar mehrmals angedroht. Hierüber ergibt sich, wenn die Behörde diesen Weg gehen sollte, ein entsprechender zeitlicher Spielraum (von Androhung bis Festsetzung).
Sofern ich Ihre Fragen zufriedenstellend beantwortet habe, wäre ich über eine 5-Sterne-Bewertung dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
Rechtsanwalt