Sehr geehrter Fragender,
grundsätzlich ist es nach wie vor Ihre Pflicht, die Steuererklärungen von 2006 und 2007 abzugeben (bzgl. 2005 gehen Sie von einer Freiwilligkeit aus, die hier mangels anderer Angaben unterstellt werden muss).
Mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2008 vom 20. Dezember 2007 ist die zweijährige Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG
aufgehoben worden.
Dies gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2005.
Aufgrund dieser Änderung des Gesetzes können Sie Ihre Einkommensteuererklärungen für die Jahre ab 2005 nunmehr noch fristgerecht und ohne Verspätungszuschläge innerhalb der Festsetzungsfrist (§169 AO
), also innerhalb von 4 Jahren, abgeben.
Der Fristbeginn ist der Ablauf des Kalenderjahres, für welches der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung gestellt wird.
Die Einkommensteuererklärung 2006 kann daher bis zum 31.12.2010 sowie die von 2007 bis zum 31.12.2011 beim Finanzamt abgegeben werden.
Die Festsetzungsfrist beginnt mit dem 31.12.2006 bzw. 31.12.2007 und endet daher erst 4 Jahre später.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter
Diese Antwort ist vom 23.07.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Guten Tag Frau Dr Seiter,
danke für die schnelle Antwort, eine Verständnisfrage habe ich als absoluter Laie jedoch noch.
Ich dachte, dass die neue vierjährige Frist nur für freiwillige Steuererklärungen bzw. für Antragsveranlagungen gilt, sofern eben die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung nicht vorliegen. Fällt mein Sachverhalt 2006 und 2007 denn tatsächlich noch unter den Begriff Antragsveranlagung?
In 2006 bezog ich doch Krankengeld ober 410 Euro und in 2007 lag positive Summe der Kapitaleinkünfte erstmalig über 410 Euro. Damit erfülle ich doch für beide Jahre erstmalig die Voraussetzungen einer Pflichtveranlagung nach § 46 Abs 2 Nr. 1 EstG (im Gegensatz zu meiner freiwilligen Steuererklärung im Jahr 2005) in 2006 und 2007 erstmalig unter die Voraussetzung einer Pflichtveranlagung, oder??? Hätte ich aber dann nicht meine Steuererklärung bis zum 31. Mai des jeweiligen Folgejahres abgeben müssen und bin damit für beide Erklärungen schon lange verspätet (obwohl ich wie besagt nie zur Abgabe aufgefordert wurde)?
Besten Dank für ihre erneute Hilfe.
Guten Tag Frau Dr Seiter,
danke für die schnelle Antwort, eine Verständnisfrage habe ich als absoluter Laie jedoch noch.
Ich dachte, dass die neue vierjährige Frist nur für freiwillige Steuererklärungen bzw. für Antragsveranlagungen gilt, sofern eben die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung nicht vorliegen. Fällt mein Sachverhalt 2006 und 2007 denn tatsächlich noch unter den Begriff Antragsveranlagung?
In 2006 bezog ich doch Krankengeld ober 410 Euro und in 2007 lag positive Summe der Kapitaleinkünfte erstmalig über 410 Euro. Damit erfülle ich doch für beide Jahre erstmalig die Voraussetzungen einer Pflichtveranlagung nach § 46 Abs 2 Nr. 1 EstG (im Gegensatz zu meiner freiwilligen Steuererklärung im Jahr 2005) Hätte ich aber dann nicht meine Steuererklärung bis zum 31. Mai des jeweiligen Folgejahres abgeben müssen und bin damit für beide Erklärungen schon lange verspätet (obwohl ich wie besagt nie zur Abgabe aufgefordert wurde)?
Besten Dank für ihre erneute Hilfe.
Sehr geehrte Fragende,
die angesprochene Festsetzungsverjährungsfrist, innerhalb der eine Abgabe der Steuererklärung möglich ist, gilt unabhängig davon ob es sich um eine Pflicht- oder eine Antragsveranlagung handelt (der Hinweis auf den Wegfall der bisher geltenden 2-jährigen Antragsfrist sollte nur ergänzend klären, dass dieses nunmehr eben auch für den Fall einer Antragsveranlagung gilt).
Selbstverständlich haben Sie Recht (ich bedauere, wenn ich mich hier unklar ausgedrückt haben sollte), dass Sie für die in Rede stehenden Jahre 2006 und 2007 zur Veranlagung verpflichtet sind.
Nach §152 AO
handelt es sich bei der Festsetzung von Verspätungszuschlägen jedoch um eine Ermessensentscheidung ("... kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden ..."), sodass das Finanzamt von der Auferlegung - insbesondere bei genügender Entschuldigung (wie z. B. Krankheit) - absehen kann.
Wir haben das aufgrund unserer Praxiserfahrung (unsere interdisziplinäre Kanzlei ist auch steuerberatend tätig) haben wir i. d. R. jedoch noch nicht erlebt, dass ohne vorherige Aufforderung (Mahnung) des Finanzamtes zur Abgabe der Steuererklärung Verspätungszuschläge erhoben wurden.
Sie sollten daher die Erklärungen (pflichtgemäß) schnellstmöglich abgeben und ggf. die verspätete Abgabe (über den 31.5. des Folgejahres hinaus) gegenüber dem Finanzamt mit Ihrer Krankheit und/oder dem von Ihnen erst spät erkannten Wechsel von der bisherigen Antrags- zur Pflichtveranlagung als Entschuldigung erklären.
Ggf. wäre es auch von Vorteil, dieses durch einen Steuerberater durchführen zu lassen, denn für diese bestehen hierbei großzügigere “Spielräume”. Sollten Sie steuerlich nicht bereits betreut werden, so biete/n ich/wir Ihnen gerne hierbei entsprechende Unterstützung im Rahmen einer gesonderten Beauftragung an.
Sollten dennoch - wider meiner/unserer Erwartungen - Verspätungszuschläge anfallen, so würde sodann auch die Möglichkeit bestehen, (am besten durch einen Steuerberater) einen zumindest teilweisen Erlass dieser (i.d. R. in hälftiger Höhe) zu beantragen.
Ich hoffe, nunmehr alle Unklarheiten beseitigt und Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Dr. C. Seiter