Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 13.01.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Ob und wie viel Trennungsunterhalt gezahlt werden muss, hängt von den Einkommensverhältnissen der beteiligten Personen - Unterhaltsgläubiger und Unterhaltsschuldner – ab. Sie müssen „bedürftig" sein, um Unterhalt zu erhalten. Daher sind Ihre Einkommensverhältnisse zu prüfen.
Eine Abfindung wird in der Regel gezahlt, um den Verlust des Arbeitsplatzes bzw. die damit verbundenen Einkommensverluste auszugleichen.
Die Abfindung ist daher bis zur Höhe des alten Einkommens anzurechnen. Wenn Sie also € 20.000,- Abfindung erhalten haben und Sie haben € 2.000,- monatlich verdient, wird über 10 Monate jeweils € 2.000,- auf das Einkommen angerechnet. Dies gilt für den Falll der Arbeitslosigkeit. Wird die Arbeitslosigkeit vor dem „Vebrauch" der Abfindung beendet, gilt folgendes: Wenn Sie nach Beendigung der Arbeitslosigkeit mindestens so viel verdienen wie in Ihrem alten Job, können Sie den Rest der Abfindung für sich verbrauchen. Sie waren 4 Monate arbeitslos, das bedeutet in diesen vier Monaten wird die Abfindung mit dem vorherigen monatlichen Einkommen angerechnet. Das bedeutet bei € 2.000,- pro Monat Verdienst, wären noch € 12.000,- Rest. Sie haben sich selbstständig gemacht und wenn Ihr Gewerbe mindestens so viel abwirft wie Ihr ehemaliges Einkommen, bleiben die restlichen € 12.000,- anrechnungsfrei. Verdienen Sie weniger, wird die Differenz zu Ihrem alten Gehalt angerechnet. Wenn Sie beispielsweise nur € 1.500,- erwirtschaften, werden € 500,- von der Abfindung angerechnet, bis diese endgültig „verbraucht" ist.
Es besteht des weiteren die Möglichkeit die Abfindung zur Bezahlung von Schulden zu verwenden, wenn diese unterhaltsrechtlich Berücksichtigung finden. Hierzu gehören unter Umständen Kreditraten für ein Hausdarlehen, Schulden aus der Zeit der Ehe oder Vermögensbildung mit Hilfe von Rentenversicherungen o. ä.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Rückfrage vom Fragesteller
13.01.2012 | 22:04
Liebe Frau Domke, erst einmal Danke für die Erläuterung des theoretischen Sachverhaltes. Die Klärung der tatsächlichen Unterhaltshöhe steht noch aus. Es ist aber ohne Frage so, dass ich bedürftig bin, da ja dieses Geld der Abfindung für gemeinsame Rechnungen /Ausgaben verwendet wurde. Dies erscheint aber heute nicht mehr relevant. Trotzdem stellt spezifische Fragen: Was war denn mein Gehalt? Ich habe das letzte Mal Vollzeit von Nov.2009 bis Februar 2010 gearbeitet (EUR 3000 netto). Seither hatte ich Elternzeit. Ist mein Elterngeld also mein Gehalt? Dann müsste ich theoretisch ja noch alles übrig haben, da mein ALG1 Betrag ja ebenso hoch war. Oder ist mein letztes Gehalt ein Durchschnittswert der letzten Jahre? Immerhin bemisst sich in meinem Fall das ALG 1 basierend auf mehrere Jahre? Aber ich bin definitiv bedürftig. Wenn nun der Unterhalt wegen eines einmaligen Einkommes gekürzt wird, ich aber aus dem keine Rücklagen mehr habe, welche Optionen verbleiben mir?
Und das nächste ist, das jüngste Kind ist unter einem Jahr. Wenn diese Abfindung Einkommen ist, wird dies zu 100% angerechnet oder nur hälftig, weil ich ja quasi "eigentlich nicht arbeiten müsste" da Kind noch unter 3 Jahren und ich somit mehr leiste als ich müsste? Kann ich diesem Einkommen Schuldentilgungen meines Ausbildungskredites entgegenrechnen, der schon vor meiner Ehe bestand (also sowohl der Kreditvertrag als auch die monatliche Rückzahlung /Tilgung)?
Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir diesbezüglich noch einmal detailliertere Informationen geben könnten.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
14.01.2012 | 11:26
Sehr geehrte Fragestellerin,
grundsätzlich wäre eine Abfindn mit € 3000,- im Monat als Ihr EInkommen anzurechnen, bis diese aufgebraucht wäre. Da spielt keine Rolle, ob Sie arbeiten müssten oder nicht, leider. Sie sind nicht bedürftig bzw. weniger bedürftig, es kommt ja auch auf den Lebensstandard an. Eine Abfindung ist aber Einkommen, daran kann man leider nicht rütteln.
Wenn Sie das Geld für gemeinsame Ausgaben verwendet hätten, müsste man auseinander rechnen, was Ihrem Mann zugute gekommen ist. Insofern würde der Anrechnungsbetrag niedriger ausfallen.
Ich kann ohne Zahlen zu kennen, keine detaillierten Auskünfte geben. Wenn Sie aber Interesse haben, können Sie mich beauftragen und ich sehe mir Ihre Unterlagen an.
Wenden Sie sich bitte an mich unter info@anwalt-domke.de.
Ansonsten müssten Sie mit Ihrer Anwältin die Problematik besprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Maike DOmke
- Rechtsanwältin -