Sehr geehrter Ratsuchender,
die Voraussetzungen der Anwendbarkeit der Fünftelregelung sind in § 34
und § 24 EStG
geregelt.
§ 34 Abs. 2 Ziffer 2 EStG
: "Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in Betracht: [...] Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1;"
§ 24 Ziffer 1a EStG
: "Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 gehören auch [...] Entschädigungen, die gewährt worden sind als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen [...]."
Darunter fallen Abfindungen wegen der unfreiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (in Ihrem Fall wegen Krankheit).
Ein betriebsbedingter Verlust des Arbeitsplatzes ist nicht Voraussetzung.
Die Abfindung muss jedoch als Ersatz für entgehende Einnahmen auf Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisse geleistet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 04.02.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Sehr geehrter Herr Eichhorn,
mein Arbeitgeber möcht die Formulierung
"Sehr geehrter Herr …… wie mit Ihnen besprochen vereinbaren wir mit Ihnen die Aufhebung Ihres Arbeitsverhälnisses nach folgender Maßnahme: 1. Beendigung Das Arbeitsverhältnis wird aufgrund krankheitsbedingter Gründe zum 30.9.2014 enden. 2. Abfindung Wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten Sie im Erlebensfall bei Ausscheiden eine Abfindung in Höhe von Euro …..brutto. Die Abfindung wird am letzten des auf den Beendigungsmonat folgenden Monats fällig."
nicht ändern, da er sagt, dass diese Formulierung unserem Standard (sehr großer deutscher Elekrokonzern) entspricht und es bis jetzt noch nie Probleme bei der Fünftelregelung gegeben hat.
Können Sie das bestätigen oder muss die Formulierung als Ersatz für entgehende Einnahmen auf Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses explizit erwähnt werden?
Besten Dank vorab
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Formulierung ist in Ordnung, da Abfindungen in der Regel für entgehende Einnahmen gezahlt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt