Guten Tag,
maßgebend für die Höhe des Zugewinnanspruchs sind zwei Zeitpunkte: Der der Eheschließung für das sogenannte Anfangsvermögen und der Tag, an dem der Scheidungsantrag vom Gericht aus beim anderen Ehepartner eingeht, die sogenannte Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages für das Endvermögen. Vereinfacht gesagt: Für jeden Ehepartner wird genau an diesen Stichtagen errechnet, was ihm gehört und was es wert ist. Der, der mehr hat, gibt von diesem Überschuß die Hälfte an den anderen Ehepartner.
Wenn Sie also tatsächlich zu diesem Zeitpunkt bereits geschieden sind, wird die Abfindung dort nicht mehr eingerechnet.
Sie schreiben aber auch, daß Sie Unterhaltsverpflichtungen nachkommen werden. Wenn Sie bei Erhalt der Abfindung unterhaltspflichtig sind, spielt Ihre Abfindung dort eine Rolle, weil die Abfindung Ihrem Einkommen zugerechnet wird und deshalb für die Höhe des Unterhalts von Bedeutung sein wird. Denn der Unterhalt richtet sich u.a. nach Ihrem Einkommen als Verpflichteter. Es kann also sein, daß Ihre Frau insoweit indirekt auch einen Vorteil aus der Abfindung zieht.
Ich hoffe, Ihnen ein Stück weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Rechtsanwältin Simone Hiesgen