Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Richtigerweise haben Sie bereits erkannt, dass eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf Sie im Falle einer Kindeswohlgefährdung in Betracht kommt.
Es ist immer schwierig, einzuschätzen, ob bereits tatsächlich eine solche vorliegt, da der Antragsgegner die kindeswohlgefährdenden Aspekte in aller Regel bestreitet.
Hier liegt die Besonderheit darin, dass diverse Vorfälle (z. B. Schlagen des Kindes) offenbar bereits aktenkundig geworden sind. Dies gilt auch für die Borderline-Erkrankung der Kindsmutter.
In einem familiengerichtlichen Verfahren könnte beispielsweise ein Gutachten durch das Gericht veranlasst werden, dass zu der Frage Stellung nimmt, ob und inwieweit die Erkrankung der Kindesmutter dem Kindeswohl abträglich ist.
In der Tat könnte es Sinn machen, einen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf Ihre Person zu stellen.
Sie sollten sich zu dieser Frage eingehend anwaltlich beraten lassen. Je nach Einkommenssituation käme auch in Betracht, dass Ihnen für ein solches Verfahren Verfahrenskostenhilfe gewährt werden würde. Sprechen Sie den Kollegen, den Sie wählen, ebenfalls darauf an.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner ersten Einschätzung einen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben und wünsche Ihnen Alles Gute in dieser Angelegenheit.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
www.zimmlinghaus.de
Diese Antwort ist vom 14.03.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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