Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Wenn der Vater die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen sollte, so könnten Sie aufgrund der familiären Lebensgemeinschaft mit dem Kind nach § 28 I Nr. 3 AufenthG
einen Aufenthaltstitel erhalten. Mit dieser Aufenthaltserlaubnis haben Sie auch Anspruch auf Sozialleistungen, da er zur uneingeschränkten Erwerbstätigkeit berechtigt.
Wenn die Voraussetzungen des studentischen Aufenthaltstitels weiter fortbestehen, dann spielt die Beantragung von Hilfe beim Jugendamt diesbezüglich keine Rolle.
Ansonsten rate ich Ihnen zwecks Unterstützung sich an das örtliche Studentenwerk zu wenden, die oft Hilfsprogramme für ausländische Studenten mit Kindern anbieten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiter helfen.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.
Diese Antwort ist vom 17.04.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen dank für ihre Hilfe als einmalige nachfrage wollte ich angeben dass
Der Vater meine Tochter ist ein nicht (EU Bürger), der mit eine Spanierin verheiratet ist . er besitzt weder die deutsche noch spanische Staatangehörigkeit. ich bin weiterhin ausländische Studentin mit Aufenthalttitel Zweck Studium
Könnte sich nach diese angaben was Aufenthalttitel betrifft etwa für mich und meine Tochter? Oder muss er unbedingt EU Bürgern sein ?
Vielen dankt
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Wenn der Vater Nicht Eu Bürger ist und ein Aufenthaltsrecht in Spanien besitzt, können Soe daraus keine Aufenthaltserlaubnis ableiten. Wenn er mit einem Aufenthaltstitel in Deutschgland leben würde, müßten Sie mit ihm in familiärer Lebensgeinschaft leben, um daraus einen Aufenthaltstitel ableiten zu können.