Sehr geehrter Fragesteller,
erst einmal gebe ich Ihnen Recht, dass Sie für die Wohnung nur einmal zahlen müssen.
Wegen der Vollstreckung kommt es darauf an, ob die Bescheide rechtskräftig sind, aus denen vollstreckt wird und auch den Gläubiger als Rundfunkanstalt erkennen lässt.
Rechtskräftig sind sie nur dann, wenn Sie innerhalb von einem Monat nach Zustellung keinen Widerspruch eingelegt haben.
Wenn Sie dies haben, kann zwar grundsätzlich vollstreckt werden, allerdings hätten Sie dann im Rahmen einer einstweiligen Anordnung die Möglichkeit, die Vollstreckung noch zu stoppen, wenn Sie sonst zweimal in Anspruch genommen werden würden und stets Widersprüche gegen die Bescheide einlegten und die Umstände der "GEZ" mitteilten.
Die Kosten müsste dann auch die Behörde tragen, wobei Sie allerdings in Vorleistung treten müssten.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Vielen herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Was ist eine "einstweilige Anordnung"?
Sehr geehrter Fragesteller,
die einstweilige Anordnung ist der rechtliche Ausdruck für die "einstweilige Verfügung" im Verwaltungsrecht.
Es beschreibt das Eilverfahren, worüber die Gerichte sodann nach wenigen Tagen bereits entscheiden.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt