Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Ihr Arbeitnehmer ist nicht im Recht. Es besteht gesetzlich eine Pflicht des AN die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer anzuzeigen und eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Dies gilt auch nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlungspflicht aus § 3 EntgFG
(LAG Sachsen-Anhalt Urteil vom 24.04.1996 Az.: 3 Sa 449/95
). Der AG soll in die Lage versetzt werden die erforderlichen betrieblichen Maßnahmen zu treffen um auf die Arbeitsunfähigkeit zu reagieren. Daher ist die voraussichtliche Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit vom AN durch Attest nachzuweisen.
Bei Ihnen folgt die Verpflichtung des AN auch aus dem Arbeitsvertrag.
Der AN ist nicht berechtigt die Verantwortung auf die Krankenkasse zu schieben, die Tatsache das Krankengeld bezogen wird, hat nichts mit der Verpflichtung des AN zu tun beim AG eine ordnungsgemäße Anzeige zu machen.
Die email Ihres Mitarbeiters ist insoweit unzureichend.
Sie sind berechtigt eine Abmahnung auszusprechen.
Die Abmahnung sollten Sie auf die Verletzung der Anzeigepflicht stützen und darauf das keine ärztliche Bescheinigung vorliegt. Von einem unerlaubten Fehlen gehe ich nicht aus, da der AN ja mitgeteilt hat, dass die Krankheit andauert. Der AN fehlt nicht unerlaubt, auch wenn er seiner Anzeigepflicht nicht genügt, da er ja, zumindest in der Regel, wirklich noch krank ist. Sie können also wegen Verletzung der Anzeige und wegen des Fehlens der ärztlichen Bescheinigung abmahnen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 05.05.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 05.05.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen