Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsangaben und Ihres Einsatzes.
Ob die Berücksichtigung des Rückkaufsbetrages als Einkommen korrekt ist, hängt davon ab, wann Sie die Zahlung erhalten haben. Wenn der Rückkaufsbetrag Ihnen vor der Antragstellung Anfang Juli (wir auf 01.07.2011 zurückdatiert) erfolgt, kann diese Zahlung nur als Vermögen und nicht als Einkommen angesehen werden. Ist die Auszahlung aber erst nach Antragstellung erfolgt, ist die Berücksichtigung als Einkommen korrekt.
Der Antrag gilt erst dann als gestellt, wenn Sie die ersten Unterlagen bzw. die Formblätter abgegeben haben. Diese müssen aber noch nicht vollständig sein.
Wenn die Zahlung vor Antragstellung erfolgte, können damit auch Schulden bedient werden. Die Grenze ist er dort zu ziehen, wo Sie Vermögen verschwendet hätten, also Schulden nicht hätten bezahlen müssen oder mutwillig Zahlungen geleistet haben, um Ihr Vermögen zu mindern.
Ich übersende Ihnen heute noch Urteile per Email, die Ihren Fall betreffen.
Ich hoffe Ihnen einen Überblick verschafft zu haben. Bitte beachten Sie, dass geringfügige Sachverhaltsabweichungen zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen können. Bitte beachten Sie, dass diese Plattform lediglich für eine Erstberatung vorgesehen ist und keine Beratung vor Ort ersetzen soll.
Mit freundlichen Grüßen
Carolin Richter
Rechtsanwältin