Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
§ 145 SGB III
fingiert trotz Krankheit die Verfügbareit am Arbeitsplatz, um der kranken Person Übergangsweise (nahtlos) eine Sozialleistung zu gewähren, wenn der Krankengeldanspruch ausgeschöpft ist.
Es ist richtig, dass § 145 SGB III
direkt keine zeitliche Komponente beinhaltet.
Da aber Vermittlungsfähigkeit fingiert wird, sind die Regelungen zur Arbeitslosigkeit und hier zur Anspruchsdauer heranzuziehen.
Das Nahtlosigkeitsgeld wird dann so lange gezahlt, wie ein Restanspruch auf ALG I besteht.
Das sind dann in der Regel 12 Monate. Es kann dann mitunter vorkommen, dass die Entscheidung der Rentenversicherung mitunter länger dauert mit dem unerwünschten Ergebnis, dass die Menschen in das letzte soziale Auffangnetz fallen, nämlich das Arbeitslosengeld 2 (Hartz 4).
Hiergegen habe ich bereits einmal versuchsweise ein Gerichtverfahren inititiert, welches vor dem Landessozialgericht gescheitert ist.
Daher kann ich Ihnen nicht dazu raten, Rechtsmittel einzulegen.
Dies wird in der rechtswissenschaftlichen Literatur durchaus kritisch gesehen, solange der Gesetzgeber (Bundestang) sich nicht bemüßigt, hier tätig zu werden und lieber fleißig Milliarden nach Griechenland überweist, statt die soziale Not im eigenen Lande zu mildern, wird es sich nicht ändern.
Es tut mir außerordentlich leid, Ihnen keine günstigere Auskunft erteilen zu können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 18.07.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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