Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
1. Inwieweit wäre der Abteilungsleiter der Vermittlungsstelle verpflichtet gewesen, sie auf die Erlaubnis hinzuweisen?
Nach § 14 SGB I
hat jeder einen Anspruch auf Beratung über die Rechte und Pflichten. Dies bedeutet, dass Ihre Bekannte durch die Mitarbeiter darauf hinzuweisen gewesen wäre, dass ein Umzug eine Genehmigung erfordert.
2. Bleibt der Aufhebungsbescheid, wie geht es weiter ? Sie hat nun in Hamburg ALG2 beantragt, aber auch dort wird in den Unterlagen eine Umzugsgenehmigung verlangt. 3. Muss sie nun Mittellosigkeit beantragen oder geht es in Hamburg nun auch ohne Erlaubnis aut. in ALG2 weiter ? Gibt es eine evtl. Sperrfrist ?
Die Einholung einer Genehmigung für den Umzug ist aufgrund der geregelten Meldepflicht in § 59 SGB II
, § 310 SGB III
eine reine Ordnungsvorschrift, die keine Sanktionen nach § 31 SGB II
auslösen kann.
Dies bedeutet für Ihre Bekannte, dass sie keine Sanktionen bezüglich des Arbeitslosengeldes zu befürchten hat.
Die Einholung einer solchen Genehmigung zum Umzug soll sicherstellen, dass eine nahtlose Übergabe und damit Zahlung zwischen den Leistungsträgern erfolgen kann.
Ebenfalls kann sich ein Rückforderungsanspruch des alten Leistungsträgers ergeben, wenn durch den Umzug für einen Zeitraum doppelte Zahlungen geleistet werden. Daher kann eine Rückforderung nur auf solchen doppelten Zahlungen begründet werden, nicht aber auf einer fehlenden Genehmigung des Umzuges. Unter diesem Gesichtspunkt sollte Ihre Bekannte den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid überprüfen (lassen).
Im übrigen ist nach dem Umzug der neue Leistungsträger in Hamburg zuständig.
Beide Leistungsträger sollen versuchen, bei einem Umzug eine nahtlose Hilfe anzubieten. Dies kann bei Ihrer Bekannten problematisch sein, wenn Sie sich in Hamburg z.B. verspätet gemeldet hat o.ä.
Eine Sanktion ist aus der fehlenden Genehmigung indes nicht abzuleiten, nunmehr muss versucht werden, eine nahtlose Hilfe sicherzustellen. Dafür muss nun aber, da Ihre Bekannte nicht "als Umzug dem neuen Leistungsträger" übergeben worden ist, geprüft werden, ob auch die Hilfebedürftigkeit die gesamte Zeit vorgelegen hat und damit ein Anspruch auf die Hilfe besteht.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Anfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
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Diese Antwort ist vom 29.05.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für Ihre verständliche Ausführung.
Kurze Verdeutlichung:
Angeblich hat meine Bekannte bei Leistungsaufnahme einen Stapel Papiere erhalten, dort hätte auch alles betr. Umzügen gestanden. Stellt dies den Mitarbeiter von seiner Auskunftspflicht frei, wenn er in einem Gespräch von dem anstehendem Umzug erfährt ?
Altes Jobcenter möchte komplette Mai-ALG 2 zurück. In HH aber erst am 11.05 angemeldet. Ist die Differenz nicht auch auf die mangelnde Auskunft des Mitarbeiters zurückzuführen ?
Nochmals vielen Dank !
Sehr geehrte Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten.
Meines Erachtens kann ein Mitarbeiter in einem schon noch auf ein solches Verfahren hinweisen, welches bei Umzügen vorgenommen wird.
Denn die Anmeldung des Umzuges soll gerade zum Nutzen des Leistungsbeziehers sein.
In aller Regel werden auch die sogenannten Merkblätter als ausreichend erachtet, wobei von hier aus nicht beurteilt werden kann, welche Merkblätter Ihre Bekannte erhalten hat und ob der Inhalt entsprechend ausreicht.
Um Doppelzahlungen bei einer verspäteten Umzugsmeldung zu vermeiden, sind die Zahlungen der neuen Arge frühestens mit der Zahlungseinstellung der alten Arge zu leisten.
Die Leistungen der alten Arge sollen daher erst mit Ablauf des Umzugsmonats eingestellt werden, dann soll die neue Arge die Zahlungen leisten.
Ihre Bekannte müsste durch die Arge in Hamburg zur Meldung (aufgrund des Umzuges) aufgefordert worden sein. Für den Monat, in welchem die Aufforderung zur Meldung erfolgt ist, kann auch noch die alte Arge weiter leisten, um eben diese Doppelzahlung zu vermeiden.
Inwieweit dies bei Ihrer Bekannten der Fall ist -z.B. ob Sie aus Hamburg nun auch Zahlungen für den Mai erhalten wird o.ä.- kann von hier aus nicht beurteilt werden. Daher sollte der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid sowie der neue Bescheid aus Hamburg auf mögliche Fehler überprüft werden.
Ihre Bekannte sollte vorsichtshalber gegen den Aufhebungsbescheid Widerspruch einlegen, um keine Rechtsnachteile zu erhalten.
In Hamburg hat Ihre Bekannte zudem die Möglichkeit, Rechtsberatung bei der ÖRA Rechtsberatung zu erhalten, falls Sie keine Rechtsschutzversicherung hat und noch keinen Anwalt beauftragt hat.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Böttger
Rechtsanwältin