Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, diese beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt.
Ich gehe einmal davon aus, dass ich der zweite Rechtsanwalt war, der Ihnen die abschlägige Antwort bezüglich der nicht mehr anwendbaren Bestandsschutzregelung des § 151 Abs. 4 SGB III gab.
Zitat:(4) Haben Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist; dies gilt auch, wenn sie das Arbeitslosengeld nur deshalb nicht bezogen haben, weil der Anspruch geruht hat.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__151.html
Wie anders als mit dem Gesetzestext der o.g. Norm, kann ich Sie von der Richtigkeit meiner leider abschlägigen Antwort überzeugen?
Der Regelfall nach der Entstehung eines neuen Anspruches, also nicht nur der wiederbewilligte oder noch nicht verbrauchte (§ 148 SGB III) oder erloschene (§ 161 SGB III) Anspruch, ist die Regelbemessung nach § 151 Abs. 1 SGB III.
Danach ist das Arbeitsentgelt der letzten 12 Monate heranzuziehen und ein Bemessungsentgelt zu ermitteln.
Erst danach können die Ausnahmen in § 152 SGB III (fiktive Bemessung) oder aber § 151 Abs. 4 SGB III (Bestandsschutz) in Betracht gezogen werden.
Fiktiv nach § 152 SGB III ist zu bemessen, wenn in den letzten 12 Monaten weniger als 150 Tage Arbeitsentgelt für die Bemessung nach § 151 Abs. 1 SGB III zur Verfügung steht.
Führen beide Bemessungsarten zu einem höheren Bemessungsentgelt, als jenes auf dessen Grundlage Sie ALG innerhalb der letzten 2 Jahre bezogen (erhalten) haben, ist das neu ermittelte Bemessungsgelt maßgeblich.
Ist das neu ermittelte Bemessungsentgelt jedoch niedriger als jenes Bemessungsentgelt, das Grundlage Ihres zuletzt innerhalb der 2 Jahre bezogenen Arbeitslosengeldes war, tritt die Bestandsschutzregelung des § 151 Abs. 4 SGB III in Kraft.
Ist jedoch die 2 Jahresfrist überschritten, entfällt der Bestandsschutz aus § 151 Abs. 4 SGB III.
Nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung haben Sie zuletzt ALG bis zum 22.10.2020 bezogen.
22.10.2020 + 2 Jahre = 22.10.2022 --> als Stichtag für den Ablauf der Bestandschutzregelung
Was Ihnen der/die Kollege(in) zum höheren Bemessungsentgelt erzählt hat, weiß ich nicht. Jedenfalls hat die Rahmenfrist nichts mit den Voraussetzungen für den Bestandsschutz des Bemessungsentgeltes zu tun, sondern ist allein zur Bestimmung der Anwartschaftszeit maßgeblich, aber das ergibt sich schon allein aus der Stellung im Gesetz und der Unterteilung der einzelenen Abschnitte darin.
Ich bitte diese/n dazu befragen.
Ihre wiederholte Frage ins öffentliche Forum dieses Portals zu stellen, führt unter Umständen dazu, dass sich außer mir kein Kollege findet, der Ihre Frage beantworten kann/will. Ggf. sollten Sie daher erwägen einen Kollegen per Direktanfrage zu einer zweiten Stellungnahme aufzufordern oder sich an die Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg zu wenden. Von dort erhalten Sie in jedem Fall eine qualifizierte Antwort.
Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Andreas Wehle /Aachen
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/BJNR059500997.html#BJNR059500997BJNG057800308