Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 16.11.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der Tat ist die Behörde berechtigt Ihnen auch in der Sperrzeit Jobbewerbungen und Meldeaufforderungen aufzuerlegen.
Dies wird als zumutbar angesehen.
Die Behörde muss Sie aber über die Folgen der Sperrzeit informiert haben, ansonsten könnte die Sperrzeitverhängung unrechtmäßig gewesen sein.
Ich empfehle Ihnen daher zu prüfen, ob Sie über die Voraussetzungen und der Folgen ihrer Sperrzeit informiert worden sind.
Soltle diese Information fehlen, empfehle ich Ihnen die Sperrzeitverhängung von einem Anwalt prüfen zu lassen.
Sofern gewünscht, stehe ich Ihnen dazu gerne zur Verfügung.
Rückfrage vom Fragesteller
16.11.2011 | 21:02
Hallo
Sie haben mein Anliegen leider etwas mißverstanden:
es geht mir nicht um die vergangene Sperrzeit oder die Rechtmässigkeit dieser, sondern um meine Situation NACH dem Aufhebungsbescheid, danach erhielt ich ja KEIN Arbeitslosengeld mehr. Dieser Aufhebungsbescheid war wie eine KÜNDIGUNG für mich vom Arbeitsamt. Wieso kann dann noch von mir verlangt werden, obwohl ja die Bewilligung des ALG aufgehoben wurde, Bewerbungen zu schreiben und dieses zu beweisen, bzw eine Begründung zu erbringen, wieso ich NICHT auf diese vergangene Bewerbung reagiert habe und mir mit einer ZUKÜNFTIGEN Sperrfrist drohen. Ich war ja in dieser Zeit NICHT mehr arbeitslos gemeldet und bin es erst wieder seit Anfang November. Also wenn ich nicht arbeitslos gemeldet bin und keine Leistungen beziehe, lag es doch in meinem Ermessen, mich um Arbeit zu bemühen oder nicht - ich kann doch dazu nicht gezwungen werden. Natürlich ab dem Datum der erneuten Arbeitslosmeldung bin ich dazu verpflichtet, aber doch nicht davor.
Hier liegt meine Frage !!
Danke und Gruß
Rückfrage vom Fragesteller
16.11.2011 | 21:09
Hallo nochmals
Sie haben meine Frage wohl etwas mißverstanden:
Es geht mir nicht um die Sperrzeit oder die Rechtmässigkeit derselben, sondern um die Situation NACH dem Aufhebungsvertrag und der kompletten Einstellung der Leistungszahlungen. Dieser Aufhebungsbescheid war für mich wie eine "Kündigung" vom Arbeitsamt - also sollte es doch in meinem Ermessen liegen, ob ich mich dann danach noch bewerbe oder nicht - ich kann doch dazu nicht gezwungen werden. Ich war ja NICHT mehr arbeitslos gemeldet. Wieso erwarten die dann, dass ich auf diese "alte" Bewerbung reagiere und erwarten eine Begründung warum ich dieses in der Zeit nicht gemacht habe und drohen mir bei einer schlechten Begründung mit erneuten Sanktionen?
Natürlich stehe ich JETZT wieder in der Pflicht mich um Arbeit zu bemühen, da ich mich ERNEUT arbeitslos gemeldet habe. Aber doch nicht in der Zeit davor !!!!!
Danke und Gruß
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
16.11.2011 | 21:51
Sehr geehrte Frau Fragestellerin,
von einem weitergehenden "Aufhebungsbescheid" stand in ihrer ursprünglichen Anfrage nichts.
Sollte jedoch "nur" ihre Auszahlung aufgrund der Sperrzeit aufgehoben worden sein, so hat dies nicht die Wirkung einer "Kündigung".
Bitte prüfen Sie, ob Sie tatsächlich überhaupt nicht mehr arbeitslos gemeldet waren, oder wie ich vermute, ob lediglich die Folgen der Sperrzeit zu einer Einschränkung geführt haben.