ALG 1 und GbR
08.10.2019 12:55
| Preis:
***,00 € |
Beantwortet von
in unter 1 Stunde
Guten Tag,
ich habe diesen Beitrag von 2015 gefunden. Ist der noch aktuell? Bin genau in dieser Situation ALG1 und GbR wird gegründet als Nebentätigkeit bzw. im Moment in meiner Rolle noch inaktiv. Meine Kollegin würde Geschäftsführerin sein.
Beitrag von Ihnen:
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Muss ich mein Vorhaben dennoch bei der Arbeitsagentur anmelden?
Antwort: nein, wenn Sie die Geschäftsführung an andere Gesellschafter übertragen.
Im Einzelnen:
Nach
§ 709 BGB gilt:
Gemeinschaftliche Geschäftsführung
(1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.
D.h. man geht grundsätzlich davon aus, dass Sie für GbR tätig sind. Das hat zur Folge, dass Sie nicht mehr arbeitslos sind und der Anspruch fällt weg, weil die 15 Stunden Grenze bei Ihnen dann überschritten wird. Die Folge ist , dass Sie nach
§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I dazu verpflichtet sind, die Gründung der GmbH anzuzeigen.
§ 138 SGB III
(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und
1.
nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
2.
sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
3.
den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).
(2) Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung der oder des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.
§ 137 Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer
1.
arbeitslos ist,
2.
sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
3.
die Anwartschaftszeit erfüllt hat.
Aber Sie können die Geschäftsführung an andere Gesellschafter übertragen:
§ 710 BGB Übertragung der Geschäftsführung
Ist in dem Gesellschaftsvertrag die Führung der Geschäfte einem Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern übertragen, so sind die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Ist die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern übertragen, so findet die Vorschrift des § 709 entsprechende Anwendung.
Das geschieht durch einen formlosen schriftlichen Beschluss der Gesellschafter (der später jederzeit geändert werden kann).
Dann sind Sie weiter arbeitslos und behalten Ihren Anspruch auf ALG I. Da die Gründung der GmbH mit Übertragung der Geschäftsführung auf Ihren Anspruch auf ALG I keine Auswirkung hat, brauchen Sie den Vorgang dann NICHT anzuzeigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen