Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt.
Zunächst muss unterschieden werden zwischen einer Kündigung zum Ablauf der Versicherungsperiode, die meist ein Jahr beträgt und dem Sonderungskündigungsrecht nach einem Schadensfall.
In Ihrem Fall scheint beides vorzuliegen.
- Ordentliche Kündigung zum Ende der Versicherungsperiode
Ist eine Vertragslaufzeit nicht bestimmt, kann der Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres (§ 11 Abs. 2 VVG
), bei Ihnen zum Ende des Jahres gekündigt werden.
- Sonderkündigungsrecht wegen Eintritt eines Schadensfalles
§ 92 Abs. 1 und 2 VVG
regeln das Sonderkündigungsrecht:
"Nach dem Eintritt des Versicherungsfalles kann jede Vertragspartei das Versicherungsverhältnis kündigen."
"Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen."
1.
Dürfen die [eine] Sonderkündigung vornehmen und kann ich widersprechen?
Nach Ihren Angaben darf der Versicherer (sonder)kündigen. Das ergibt sich aus dem Gesetz und dem Versicherungsvertrag. Ein Widerspruch bringt nichts.
2.
Was ist wenn der alte Vertrag durch den neuen abgelöst wird, gelten dann die Vorerkrankung oder fängt hier ein Ausschluss der vorerkrankungen an
Was ist beim Wechsel in eine andere Gesellschaft?
Für den neuen Vertrag, werden de Vorerkrankungen ausgeschlossen sein, wie bei einem Vertrag mit einer neuen Gesellschaft. Es kommt aber auf den Vertragsinhalt an.
3.
Wer haftet für den Ausschluss bei den Vorerkrankungen?
Wenn Vorerkrankungen vertraglich ausgeschlossen sind, haftet niemand dafür.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 12.08.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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12.08.2014
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21:10
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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