Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Als Online-Shop-Betreiber sind Sie gesetzlich nicht verpflichtet, eigene AGB auf Ihrer Homepage zu veröffentlichen.
Die für den Fernabsatzhandel seit dem 30.06.2000 geltenden Bestimmungen des Fernabsatzgesetzes (FernAbsG), mit dem die EU Fernabsatzrichtlinie umgesetzt wurde, ist zum 01.02.2002 in das BGB integriert worden, im Rahmen des SchuldrechtsmodernisierungsG
[BGBl. I S. 3138, 3187].
Der gesetzliche Verbraucherschutz bei Fernabsatzverträgen bestimmt sich jetzt nach § 312b BGB
(§ 1 Abs. I FernAbsG
), der auf Verträge über Warenlieferungen bzw. Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden ist, die unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zwischen Unternehmern gem. § 14 BGB
als Anbieter und Verbrauchern gem. § 13 BGB
als Kunde abgeschlossen wurden. D.h. sowohl die Vertragsanbahnung als auch der Vertragsschluss erfolgen ohne persönliche Kontakte über Internet, eMail, Telefon, Briefe oder Faxe bzw. Kataloge.
Gem. § 312b Abs.III BGB
sind bestimmte Geschäfte vom Anwendungsbereich ausgenommen (zähle ich hier nicht auf)!
Das BGB beinhaltet im FernAbsG einen Mindestschutz für Verbraucher und ist deshalb nicht abdingbar, für Verbraucher ggf. günstigere Vorschriften sind zusätzlich zu berücksichtigen, deren Anwendung kann ggf. ausgeschlossen werden.
Gem. § 312c BGB
und Art. 240 EGBGB
(Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) und der Verordnung über Informationspflichten nach Bürgerlichem Recht (BGB-InfoV) müssen Unternehmer bereits bei der Vertragsanbahnung den Geschäftszweck und die Identität des eigenen Unternehmens darstellen.
Diese Informationen müssen den Kunden vor Abgabe ihrer Bestellung zugänglich sein und spätestens mit der vollständigen Erfüllung (Lieferung) in Textform vorliegen. Die Möglichkeit zum Download reicht dafür nicht aus, wenn technisch nicht sichergestellt wird, dass der Kunde diese Infos auch wirklich herunterlädt.
Verbraucher haben ein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. §§ 355- 359 BGB
,
das ohne Angabe von Gründen innerhalb von 2 Wochen nach entsprechender Belehrung und Erhalt der Ware bzw. der Dienstleistung ausgeübt werden kann.
(Die rechtzeitige Absendung genügt).
Erfolgt die Belehrung erst nach Vertragsschluss verlängert sich die Frist auf 1 Monat, ohne Belehrung besteht das Widerrufsrecht zeitlich unbegrenzt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Helge Müller-Roden
Roßmarkt 194
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Rechtsanwalt Helge Müller-Roden
Fachanwalt für Arbeitsrecht