Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Datenschutzhinweise in AGB unterzubringen dürfte generell nicht ausreichen, um die gesetzlichen Hinweispflichten zu erfüllen. Daher würde ich Ihnen sogar unbedingt dazu raten, diese außerhalb der AGB vorzuhalten und dem Kunden gesondert zur Kenntnis zu bringen.
Hierauf können Sie auch in den AGB hinweisen. Dies ist nicht zwingend notwendig, schadet aber auch nicht.
Generell würde ich aber empfehlen die Datenschutzhinweis z.B. auch online vorzuhalten und einen entsprechenden Hinweis (Link) auf Auftragsbestätigungen, Rechnungen etc. aufzunehmen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
29. März 2019
|
08:57
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Rebbert
Königsau 3
59555 Lippstadt
Tel: 02941 / 8288520
Web: http://www.ferkinghoff-rebbert.de
E-Mail: