Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Wenn nichts anderes vereinbart wurde, reicht grundsätzlich auch eine mündliche Aufforderung aus. Allerdings könnte es im Streitfall schwierig werden zu beweisen, dass Sie den Verkäufer in dem Telefongespräch verbindlich aufgefordert haben, das Fahrzeug zu liefern.
Ich rate daher, den Verkäufer umgehend schriftlich (aus Nachweisgründen per Einschreiben) unmissverständlich aufzufordern, das Fahrzeug zu liefern. Stellt der Verkäufer das Fahrzeug nicht innerhalb einer Woche nach Erhalt des Schreibens zur Verfügung, befindet er sich dann in Verzug. Dies bedeutet zwar leider nicht, dass Sie den Kaufpreis pauschal um 5% mindern können. Sie können aber dann u.a. Verzugsschaden geltend machen, also dem Verkäufer den Schaden in Rechnung stellen, der Ihnen wegen der verspäteten Lieferung entstanden ist. Hierzu gehören beispielsweise Anwaltskosten oder die Kosten für Mahnschreiben, nachdem der Verzug eingetreten ist. Auch die durch verspätete Lieferung verursachten Aufwendungen können zum Verzugsschaden zählen, so zum Beispiel die Aufwendungen für einen Mietwagen bei verspäteter Lieferung des bestellten Autos. Die Höhe des zu erstattenden Verzugsschadens hat der Verkäufer in seinen AGB auf 5% des Kaufpreises begrenzt, was grundsätzlich zulässig ist (siehe (BGH NJW 2001, 292
, 295). Sie haben übrigens alternativ auch die Möglichkeit, nach erfolgloser Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung komplett vom Kaufvertrag zurückzutreten.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 14.10.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Jan Wilking
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